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Deutscher Verkehrsgerichtstag fordert Sachverständigenberufsordnung

Der 53. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat erneut den Gesetzgeber aufgefordert, „für eine grundsätzliche Ordnung des Kfz-Sachverständigenwesens zu sorgen.“ Dazu gehöre insbesondere die Regelung einer entsprechenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Fortbildung, die nachzuweisen seien.

Die Ausbildung von Sachverständigen ist – anders als bspw. die von Rechtsanwälten, Ärzten oder Apothekern – nicht spezialgesetzlich geregelt

Der 53. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat erneut den Gesetzgeber aufgefordert, „für eine grundsätzliche Ordnung des Kfz-Sachverständigenwesens zu sorgen.“ Dazu gehöre insbesondere die Regelung einer entsprechenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Fortbildung, die nachzuweisen seien.

Die Ausbildung von Sachverständigen ist – anders als bspw. die von Rechtsanwälten, Ärzten oder Apothekern – nicht spezialgesetzlich geregelt. Als Sachverständiger in einem konkret definierten Sachgebiet darf sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte jeder bezeichnen, der über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verfügt. Dieses kann durch einen Meistertitel in dem jeweiligen Sachgebiet, eine Ausbildung als Techniker oder einen entsprechenden Ingenieurtitel dokumentiert werden. In Ausnahmefällen kann sich der Betreffende die geforderte Fachkunde aber auch durch eine langjährige Mitarbeit bei einem anerkannten Sachverständigen, der die Anforderungen erfüllt und beurteilen kann, angeeignet haben. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1997 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren (Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94) gegen einen „Kfz-Sachverständigen“ entschieden. Es sei nicht völlig abwegig, dass der Erwerb der nötigen Fachkompetenz, die derjenigen der anderen auf dem Fachgebiet tätigen Sachverständigen entspreche, auch auf autodidaktischem Wege und einer langjährigen ordnungsgemäßen Gutachtertätigkeit erworben wurde, wobei an den Nachweis insoweit allerdings nicht geringe Anforderungen zu stellen seien.

Soweit ein „selbsternannter Sachverständiger“ nicht über die berufliche Qualifikation verfügt, kann er bei der Führung der Bezeichnung „Sachverständiger“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn dann liegt eine Täuschung über die Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz Nr. 3 UWG vor.

Die Forderung zur Schaffung einer Sachverständigenberufsordnung verhallt bereits seit mehreren Jahrzehnten beim nationalen und auch europäischen Gesetzgeber ergebnislos. Hierzu wurden schon zahlreiche Versuche von Fachverbänden aus der gesamten Sachverständigenbranche unternommen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird man davon ausgehen können, dass das auch dieses Mal der Fall sein wird. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber eine Berufsordnung nur für die Kfz-Branche nicht erlassen wird. Denn das wäre Flickwerk vor dem Hintergrund, dass es auch andere Branchen – wie bspw. die Immobilienbranche – gibt, in der zahlreiche Sachverständige tätig sind. Eine berufliche Ordnung für Sachverständige macht nur Sinn, wenn davon alle Branchen erfasst werden.

ao

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