Die Wettbewerbszentrale hatte im Rahmen ihrer SEPA-Beschwerdestelle eine Eingabe erhalten, wonach die DB Privat und Firmenkundenbank AG bei der Abwicklung von Baufinanzierungen – insbesondere auch bei Wohnbaudarlehen und Bausparverträgen – die Zahlung per Lastschrift nur von in Deutschland geführten Konten vornimmt. Der Wettbewerbszentrale wurde dazu eine Mail vorgelegt, in der ausgeführt wurde, die DB Privat und Firmenkundenbank AG würde SEPA-Mandate nur von inländischen Kreditinstituten akzeptiert.
Die Wettbewerbszentrale rügte dies als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, nämlich Artikel 3 der SEPA-Verordnung, wonach Unternehmen ihren Kunden ermöglichen müssen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.
Die Bank räumte den Wettbewerbsverstoß ein und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nach der sie in Zukunft bei der Abwicklung von Baufinanzierungen die Möglichkeit der SEPA-Lastschriftzahlung nicht mehr auf inländische Konten beschränkt. Auf Grund der „Komplexität“ der Umstellung der IT-Systeme zu der bereits seit 2012 geltenden Regelung sieht sich die Bank allerdings nicht in der Lage, die erforderlichen Anpassungen kurzfristig vorzunehmen und hat sich eine Umstellungsfrist bis zum 01.01.2020 ausbedungen. Unter Zurückstellung durchaus bestehender Bedenken gegen die Länge dieser Umstellungsfrist hat die Wettbewerbszentrale im Interesse einer außergerichtlichen Einigung diese Unterlassungserklärung angenommen
Zum Hintergrund:
Der europäische Gesetzgeber hat mit der sogenannten SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten und ist daher geltendes Recht. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Lastschriften noch durch Art. 9 Abs. 2, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen bei Lastschriften die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, aus welchem Land die Zahlung erfolgen soll. Die Unternehmen sind also insgesamt verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Auf diese gesetzliche Verpflichtung hatte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren Veröffentlichungen bereits im Dezember 2015 hingewiesen (BaFin-Journal vom Dezember 2015, Seite 41 f.). Die entsprechende Weigerung zur Abbuchung von einem ausländischen Konto stellt also einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung dar. Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG vor mit der Folge, dass die Verweigerung der Auslandslastschrift bzw. des Bankeinzugs aus dem Ausland einen Wettbewerbsverstoß darstellt (so auch LG Freiburg, Urteil vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17).
(F 5 0093/19)
pbg
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