Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil vom 07.07.2020, Az. 11 O 1/20 nicht rechtskräftig) hat einem Lebensmitteldiscounter untersagt, mit einem besonders hervorgehobenen Preis zu werben, bei dem es sich nicht um den Verkaufspreis des beworbenen Artikels handelt.
Der Discounter bewarb im Rahmen einer „Gratis-Aktion“ (2+1) den Verkauf von Persil Waschmittel, 14-20 Anwendungen sowohl im Prospekt als auch im Geschäft mit einem im Blickfang herausgestellten Preis von € 3.33. Daneben wurde in kleiner Schrift ein „Aktionspreis“ von € 4,99 und ein Normalpreis von € 5,45 angegeben.
Bei dem herausgestellten Preis von € 3,33 handelte es sich aber nicht um den Kaufpreis des Waschmittels, sondern um den Betrag, der sich durch Multiplikation des „Aktionspreises“ mal zwei und anschließender Division durch den Faktor 3 als rechnerischer Betrag für 3 Artikel bei Inanspruchnahme der Aktion ergab.
Das Landgericht Bonn hielt einen Verstoß gegen die in der Preisangabenverordnung verankerten Grundsätze der Preisklarheit für „evident“. Der Verbraucher werde auf Grund der Herausstellung annehmen, ein Produkt koste € 3,33. Ebenso sei die Angabe des „Aktionspreises“ unklar, ob der nur gelte, wenn man an der Aktion „Kauf 2, 1 x gratis“ teilnehme oder auch beim Erwerb eines Produktes. Unklar sei auch, ob nicht beim Erwerb nur eines Produktes der Normalpreis von € 5,45 zu zahlen sei.
(F 5 0437/19)
pbg
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