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„Der große Technikbonus“ – oder auch nicht

Eine Elektronikmarktkette, die über stationäre Geschäfte aber auch einen Onlineshop elektronische Produkte verkauft, bewarb im Herbst 2013 unter der Überschrift „Der große Technikbonus“ eine Werbeaktion. Kunden wurden aufgefordert, Waren online oder in den Geschäften zu kaufen mit dem Versprechen, dass ab einem Einkaufswert von 499,00 Euro der Kunde einen Einkaufsgutschein über 50,00 Euro erhalten sollte. Ab einem Einkaufswert von 999,00 Euro wurde dem Kunden ein Gutschein von 150,00 Euro angekündigt.

Eine Elektronikmarktkette, die über stationäre Geschäfte aber auch einen Onlineshop elektronische Produkte verkauft, bewarb im Herbst 2013 unter der Überschrift „Der große Technikbonus“ eine Werbeaktion. Kunden wurden aufgefordert, Waren online oder in den Geschäften zu kaufen mit dem Versprechen, dass ab einem Einkaufswert von 499,00 Euro der Kunde einen Einkaufsgutschein über 50,00 Euro erhalten sollte. Ab einem Einkaufswert von 999,00 Euro wurde dem Kunden ein Gutschein von 150,00 Euro angekündigt.

Die Aktion wurde sowohl im Internet als auch in Zeitungsanzeigen beworben, wobei insbesondere auch im Internetauftritt sehr ausführliche Teilnahme- und Einlösebedingungen veröffentlicht wurden. So wurde z. B. darauf hingewiesen, dass beim Online-Einkauf ausgegebene Gutscheinkarten auch nur wieder im Onlineshop des Unternehmens eingelöst werden konnten. Kunden, die dieser Aufforderung folgten und Waren einkauften, erhielten dann tatsächlich auch die versprochenen Gutscheine. Auf der Rückseite des Gutscheins wurden die im Internet und in der Printwerbung veröffentlichten Einlösebedingungen wiederholt. Die Kunden mussten zu ihrer Überraschung aber feststellen, dass weitere, weder im Internet noch in der Printwerbung genannte Bedingungen galten, nämlich folgende: „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“. Die Kunden erfuhren von dieser eingeschränkten Verwendung der Gutscheinkarten erst nach Durchführung des Kaufgeschäftes auf den Gutscheinkarten selbst.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil dem Kunden die Einlösebedingungen erst nachträglich zur Kenntnis gebracht wurden. Gleichzeitig beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass hier bei einer Verkaufsförderungsmaßnahme die Bedingungen für derartige Inanspruchnahmen nicht klar und eindeutig angegeben waren.

Da das Unternehmen auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Ingolstadt Klage auf Unterlassung. Im Rahmen des Prozesses ließ das Unternehmen dem Gericht mitteilen, dass es sich gegen die Klage nicht verteidigen wolle, sodass das Landgericht Ingolstadt die Elektronikmarktkette antragsgemäß mit einem Versäumnisurteil zur Unterlassung derartiger Verkaufspraktiken verurteilte (Landgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HKO 1671/13).

(F 50432/13)
bpg

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