Das Landgericht Frankfurt hatte in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einen Hautarzt verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit für die nach ihm benannte Pflegeserie oder für ein Gerät namens „E“., das bei einer Behandlung verwendet wird, zu werben (LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2021, Az. 3 – 10 O 27/21). Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem der Mediziner seine Berufung gegen diese Entscheidung kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Mitte Dezember 2022 zurückgenommen hat.
Werbung für Pflegeserie und Behandlungsgerät
Der Beklagte ist Facharzt für Dermatologie sowie Gründer und ärztlicher Leiter einer deutschlandweit vertretenen Klinikgruppe. Auf der Webseite der Klinikgruppe wurde nicht nur das ärztliche Dienstleistungsangebot dargestellt, sondern in einem Online-Shop auch Kosmetikprodukte angeboten. Darüber hinaus wurde unter der Überschrift „Interessantes für Sie“ auf die Verwendung eines Gerätes namens „E.“ hingewiesen, das als „Beauty-Revolution“ bezeichnet wurde.
Grenzen für die Außendarstellung des Arztes
Ärztinnen und Ärzten ist es nach § 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise herzugeben. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 27 der Berufsordnung. Danach ist eine berufswidrige Werbung untersagt. (Die Berufsordnungen aller anderen Landesärztekammer enthalten identische oder sinngemäße Vorschriften). Damit soll letztlich verhindert werden, dass ärztliche Autorität (aus-)genutzt wird, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Das LG Frankfurt hielt sowohl die Werbung für die eigene Pflegeserie als auch für das Fremdprodukt mit Blick auf diese berufsrechtlichen Regelungen für unzulässig. Ärzten sei – so stellt das Gericht klar – nicht grundsätzlich untersagt, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen. Allerdings müssten die einzelnen Bereiche klar voneinander getrennt werden. Die Erwähnung des Gerätenamens sei ebenfalls als berufswidrig einzustufen. Fremdwerbung vermittle den Anschein, der Arzt werbe für die andere Firma, weil er davon finanzielle Vorteile habe.
Dass Fremdwerbung den Eindruck erwecken könne, die Gesundheitsinteressen der Patienten seien für den Arzt nur von zweitrangiger Bedeutung, was geeignet sei, langfristig das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben, hat bereits vor mehr als zehn Jahren das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 01.06.2011, Az. BvR 233/10).
Champagnerverkauf über die Zahnarztpraxis
Fälle der Verknüpfung ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit kommen immer wieder vor. So hat sich erst kürzlich ein Hautarzt in Bayern gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, seinen Internetauftritt nicht mehr mit seinem Kosmetikshop zu verknüpfen. Ein weiteres Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es betrifft einen Zahnarzt, der mit seinem Internetauftritt seine zahnärztliche Praxis vorstellte. Zugleich allerdings bot er dort in seinem Online-Shop Waren verschiedenster Art wie Champagner, Kaffee, Tassen oder T-Shirts an. Die Wettbewerbszentrale hat das als Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung beanstandet, die ähnlich wie die ärztlichen Regelungen vorsehen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte andere berufliche Tätigkeiten sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von ihren zahnärztlichen Tätigkeiten zu trennen haben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0452/20, F 4 0284/22, F 4 0289/22
ck
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