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Europäisches Wettbewerbsrecht

Überblick

Bei den Rechtsvorschriften der Europäischen Union wird unterschieden zwischen Primär- und Sekundärrecht:

Das Primärrecht bilden insbesondere die Gründungsverträge der Europäischen Union. Sie stellen die rechtliche Grundlage für ein Tätigwerden auf europäischer Ebene dar.

Das Sekundärrecht ist das von den Organen der Europäischen Union geschaffene Recht. Als Handlungsinstrumente stehen der Europäischen Union insbesondere Verordnungen und Richtlinien zur Verfügung. Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu verwirklichen. Form und Mittel der Umsetzung stehen den Mitgliedstaaten frei. Zu beachten ist lediglich, dass die Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist verwirklicht werden müssen. Verordnungen bedürfen hingegen keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, sondern gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Es sind allenfalls innerstaatliche Durchführungsakte erforderlich, um die europäische Regelung in das nationale Recht zu integrieren.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes sind auf europäischer Ebene bereits zahlreiche Rechtssetzungsakte erlassen worden. Manche rechtliche Vorhaben können als medienspezifisch bezeichnet werden (z. B. die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), andere sind branchen- oder produktspezifisch (z. B. die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG oder die Health-Claims-Verordnung (VO EG Nr. 1924/2006).

Die Richtlinie über unlautere Geschäftshandlungen (2005/29/EG) hat im Jahr 2005 erstmals das Wettbewerbsrecht allgemein, also branchen- und medienübergreifend, geprägt. Diese Richtlinie, die 2008 durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist zwischenzeitlich zusammen mit drei weiteren Richtlinien auf den europäischen Prüfstand gestellt worden. So wurden im Rahmen der EU-Initiative des „New Deal for Consumers“ mit der sog „Omnibus“-Richtlinie ((EU) 2019/2161) zur Modernisierung des Verbraucherrechts diese vier Richtlinien näher unter die Lupe genommen und modifiziert:

- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG

- Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)

- Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG)

- Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 93/13/EG

Die sog. „Omnibus“-Richtlinie 2019/2161/EU ist am 07.01.2020 in Kraft getreten.

Teil des New Deals for Consumers war auch die Überarbeitung der Unterlassungsklagen-Richtlinie (2009/22/EG) aus dem Jahr 2009, die nun durch die Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ((EU) 2020/1828) aufgehoben wurde. Die neue Richtlinie beinhaltet neben Regelungen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auch Maßnahmen, die auf kollektive Abhilfemaßnahmen wie Schadensersatz und Preisreduzierungen abzielen.

Die EU-Kommission hat vereinzelt zur Klarstellung der Richtlinienvorgaben sog. Leitlinien zur Anwendung (Guidance) veröffentlicht. Im Hinblick auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde die ursprüngliche Fassung aus 2009 zuletzt unter Berücksichtigung der sog. Omnibus-Richtlinie in 2021 überarbeitet und veröffentlicht. Diese sind im Internetangebot der EU-Kommission abrufbar >>. Der Leitfaden zur Verbraucherrechte-Richtlinie kann hier >> heruntergeladen werden.