Profil
Unser Leitbild
Selbstkontrolle als marktwirtschaftliches Ordnungsprinzip
Die Arbeit der Wettbewerbszentrale bewegt sich zwischen den Koordinaten, die zum einen durch das Wirtschaftssystem der freien Marktwirtschaft und zum anderen durch das daraus abgeleitete, in Deutschland geltende Wettbewerbsrecht geprägt sind.
Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit und ihre Grenzen
Die auf dem marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem in der Bundesrepublik basierende allgemeine Wettbewerbsfreiheit ist Impulsgeber für jeglichen wirtschaftlichen Erfolg und damit der Garant allgemeiner Wohlfahrt. Diese Freiheit kann aber durch einzelne Marktteilnehmer missbraucht werden. Durch den Missbrauch einer starken Machtstellung am Markt, etwa durch Monopole, kann der Wettbewerb als Auslese- und Versorgungssystem ebenso beeinträchtigt werden wie durch unlautere Verhaltensweisen, mit denen versucht wird, Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu erzielen.
Moderne Marktwirtschaften setzen daher den Gefahren der Beeinträchtigung oder gar Ausschaltung des Wettbewerbs staatliche Schutzvorkehrungen entgegen. In Deutschland wird der wirtschaftliche Wettbewerb durch die beiden korrelierenden Rechtsbereiche des Kartellrechts einerseits und des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb andererseits geordnet. Beide Rechtsgebiete schützen damit den Wettbewerb im Allgemeininteresse und im Interesse der Marktteilnehmer.
Moderne Marktwirtschaften setzen daher den Gefahren der Beeinträchtigung oder gar Ausschaltung des Wettbewerbs staatliche Schutzvorkehrungen entgegen. In Deutschland wird der wirtschaftliche Wettbewerb durch die beiden korrelierenden Rechtsbereiche des Kartellrechts einerseits und des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb andererseits geordnet. Beide Rechtsgebiete schützen damit den Wettbewerb im Allgemeininteresse und im Interesse der Marktteilnehmer.
Kartellrecht
Das Kartellrecht dient der Sicherung der Wettbewerbsstrukturen und richtet sich gegen Wettbewerbsbeschränkungen wie z. B. Monopolbildung. Die Durchsetzung des Kartellrechts ist eine staatliche Aufgabe und dem Bundeskartellamt sowie den Landeskartellbehörden übertragen. Gleichzeitig steht aber auch Betroffenen und der Wettbewerbszentrale nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB – Kartellgesetz) ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Kartellsünder zu. Die jüngere Rechtsentwicklung zeigt, dass die Politik der Europäischen Union auf eine Stärkung des „private enforcement“ flankierend zum Einschreiten durch die Kartellbehörden setzt.
Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb dient im Unterschied zum Kartellrecht der Abwehr unlauterer und damit wettbewerbsverfälschender Wettbewerbshandlungen wie z. B. irreführende Werbung oder Herabsetzung eines Mitbewerbers.
Während die Einhaltung des Kartellrechts auch und z. T. primär von staatlicher Seite überwacht wird, liegt die Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb in Deutschland ausschließlich in den Händen der Wettbewerber selbst und damit in privater Hand. Staatliche Behörden sind in Deutschland nicht für die Ahndung von Lauterkeitsverstößen zuständig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räumt vielmehr den Mitbewerbern Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsverletzenden Konkurrenten ein, die im zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geltend zu machen sind.
Während die Einhaltung des Kartellrechts auch und z. T. primär von staatlicher Seite überwacht wird, liegt die Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb in Deutschland ausschließlich in den Händen der Wettbewerber selbst und damit in privater Hand. Staatliche Behörden sind in Deutschland nicht für die Ahndung von Lauterkeitsverstößen zuständig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räumt vielmehr den Mitbewerbern Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsverletzenden Konkurrenten ein, die im zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geltend zu machen sind.
Verbandsklage im Allgemeininteresse
Weil die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs aber nicht nur im Interesse des betroffenen Mitbewerbers liegt, sondern insbesondere auch im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, hat der Gesetzgeber schon 1909 die Verbandsklage geschaffen. Ebenso wurde im Kartellrecht die Verbandsklage 1965 eingeführt. Sie soll eine von Einzelinteressen unabhängige Rechtsverfolgung gegen unlauteren Wettbewerb sicherstellen. Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände können daher in Deutschland die gerichtliche Untersagung unlauterer Handlungen beantragen, Wettbewerbsverbände darüber hinaus auch die Untersagung kartellrechtswidriger Praktiken.
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