Telekommunikation
Pressemitteilungen
Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Wettbewerbszentrale. Ältere Pressemitteilungen können über die
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Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung - eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.
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Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.
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Mit Urteil vom 29.08.2014 (Az. 38 O 78/14) hat das Landgericht Düsseldorf eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Vodafone GmbH bestätigt, mit der dem Telekommunikationsanbieter eine Fernsehwerbung für einen „Allnet-Flat“-Tarif untersagt worden war. Nachdem Vodafone das Urteil als endgültige Regelung anerkannt hat, ist der Rechtsstreit nun beendet.
Das Unternehmen hatte mit der Aussage „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 € im Monat,...“ geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil das Angebot tatsächlich nicht für Neukunden, sondern nur für Bestandskunden galt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen worden war.
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Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (so genanntes Slamming), ist ein bekanntes Ärgernis. Eine juristische Handhabe gegen Slamming ist aber möglich: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Unterbindung dieser Wettbewerbsverstöße sind vorhanden. Dass die Gerichte das Problem ernst nehmen, macht nun das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Frankfurt deutlich.“, so Rechtsanwalt Boris Schmidt, Leiter des Branchenbereichs „Telekommunikation“ bei der Wettbewerbszentrale.
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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf gegen das Telekommunikationsunternehmen Tele2 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,-- € verhängt (Beschluss v. 29.06.2007, Az. 38.O.188/04 – nicht rechtskräftig).
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Mehrere Gerichte haben auf Antrag der Wettbewerbszentrale in der jüngsten Zeit unterschiedlichen Unternehmen – überwiegend aus der Telekommunikationsbranche - untersagt, im Rahmen der Telefonakquise potentielle Kunden ohne deren Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen:
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Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Berliner Telekommunikationsdienstleister FlexFon vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 537/06) eine Unterlassungsverpflichtung erwirkt. Darin verpflichtet sich FlexFon, gegenüber Telefonkunden keine Umstellung von Telekommunikationsdienstleistungen auf das FlexFon-Angebot ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einverständnis des Kunden vorzunehmen.
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Die Wettbewerbszentrale hat Klage erhoben gegen Colt Telecom GmbH, einem der führenden Wettbewerber im Telekommunikationsmarkt, wegen Duldung von unzulässigen Umstellungen der Voreinstellung von Telefonanschlüssen (so genanntes Slamming).
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