Kartellrecht
Überblick
Die nachstehende Auflistung enthält Fallgestaltungen und Sachverhalte, die sich nach den Regelungen des Kartellrechts beurteilen. Die Darstellung beinhaltet eine Übersicht über rechtliche Zusammenhänge und Gerichtsentscheidungen. Sie ermöglicht es nicht, Verträge im Einzelfall rechtssicher zu gestalten oder kartellrechtliche Ansprüche abschließend zu bewerten. Eine individuelle Beratung im Einzelfall ist unerlässlich.
- Beschränkungen des Onlinehandels: Sind Beschränkungen des Onlinevertriebs in Lieferverträgen zulässig? Was kann der Hersteller verlangen, was muss der Händler hinnehmen?
- Vertikale Preisbindung I: In dem Liefervertrag habe ich mit meinem Lieferanten vereinbart, dass ich als Händler meine Preise frei festlegen kann, die unverbindliche Preisempfehlung aber nicht unterschreiten darf. Ist eine solche Vertragsbestimmung zulässig?
- Vertikale Preisbindung II: In den vielen Jahren unserer Lieferbeziehung hat mein Lieferant mir keinerlei Vorgaben in Bezug auf die Preisgestaltung gemacht. Nun fordert er die Einhaltung der unverbindlichen Preisempfehlung und verspricht mir dafür höhere Einkaufsrabatte. Ist das zulässig? Wäre eine Drohung mit dem Abbruch der Lieferbeziehungen zulässig, wenn ich als Händler die unverbindliche Preisempfehlung unterschreite?
- Belieferungsanspruch/Belieferungspflicht: Mein Lieferant, ein Hersteller bekannter Markenwaren, hat den Liefervertrag ohne Begründung gekündigt und seine Lieferungen an mich eingestellt. Kann ich die Weiterbelieferung verlangen?
- Anzapfen: Was bedeutet das sog. Anzapfen?
- Verkauf unter Einstandspreis: Ist der Verkauf der Waren unter Einstandspreis zulässig? Welche rechtlichen Grenzen muss ich als Einzelhändler beachten?
- Selektives Vertriebssystem: Was ist ein selektives Vertriebssystem? Kann ich als Hersteller hochwertiger Markenartikel meine Waren in einem selektiven Vertriebssystem vertreiben? Kann ein Händler die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem eines Herstellers verlangen?
- Horizontale Preisabsprache: Kann ich in einer Gemeinschaftsanzeige zusammen mit Händlerkollegen eine Ware zu einem gemeinschaftlichen Preis bewerben, der von allen beteiligten Unternehmen verlangt wird?
- Horizontale Gebietsaufteilung: Kann ich mit anderen Unternehmen verabreden, dass jedes Unternehmen seine Dienstleistungen nur in einem bestimmten Postleitzahlbezirk erbringt?
- Folgen bei Kartellverstößen: Welche Folgen ziehen Kartellverstöße nach sich?
Beschränkungen des Onlinehandels: Sind Beschränkungen des Onlinevertriebs in Lieferverträgen zulässig? Was kann der Hersteller verlangen, was muss der Händler hinnehmen?
Wohl jeder Liefervertrag zwischen Hersteller und Händler enthält Regelungen zum Vertrieb der Waren über das Internet. Sie unterscheiden sich in den Einzelheiten. Kernpunkt der Streitfälle ist häufig die Frage, ob der Verkauf über Internet-Plattformen wie Amazon Marketplace oder eBay beschränkt werden kann. Auch die Beschränkung der Nutzung von Preissuchmaschinen war bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Kein vollständiger Ausschluss des Internetvertriebs
Herstellern ist es nicht gestattet, ihren Wiederverkäufern den Vertrieb über das Internet gänzlich zu verbieten. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2011 entschieden (EuGH, Urteil v. 13.10.2011, Az. C-439/09 – Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, siehe Aktuelles der Wettbewerbszentrale v. 28.10.2011). Ein Hersteller von Kosmetika und Körperpflegemitteln verlangte, dass seine Produkte ausschließlich in einem stationären Geschäft und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten verkauft werden. Der EuGH erklärte die Vertragsbestimmung für unzulässig, denn sie schließe de facto sämtliche Verkaufsformen über das Internet aus. Der Händler muss ein vollständiges Verbot des Onlinehandels nicht hinnehmen. Dies gilt nicht nur, wenn der Ausschluss ausdrücklich bestimmt ist, sondern auch, wenn die Vertragsklauseln faktisch ein Verbot des Internethandels bedeuten (Verstoß gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV).
Keine Belieferung reiner Onlinehändler
Ein Hersteller kann die Belieferung solcher Wiederverkäufer ablehnen, die die Waren ausschließlich im Onlinevertrieb anbieten. Er kann verlangen, dass die Händler über ein stationäres Ladenlokal verfügen. Verbraucher sollen damit Gelegenheit erhalten, die Produkte physisch in Augenschein zu nehmen und sich von geschultem Verkaufspersonal beraten zu lassen.
Keine Ungleichbehandlung bei Einkaufsrabatten
Eine unzulässige Beschränkung des Internethandels sah das Bundeskartellamt (BKartA) in dem Rabattsystem des Spielzeugherstellers LEGO. Eine Staffelung der Einkaufsrabatte nach stationärem Handel und Onlinehandel kennzeichnete das System. Die höchste Rabattpunktzahl konnte nur durch Verkäufe im stationären Handel erzielt werden. Die Ungleichbehandlung von stationärem und Onlinehandel beanstandete das BKartA und forderte die Firma LEGO auf, das Rabattsystem zu korrigieren (Pressemitteilung des BKartA v. 18.07.2016).
Beschränkungen des Plattformhandels
Zwischen diesen Eckpfeilern steht die Frage, ob Hersteller den Warenvertrieb über Internetplattformen wie Amazon Marketplace oder eBay verbieten oder wenigstens beschränken können. Von Bedeutung ist dabei, ob der Hersteller ein selektives Vertriebssystem eingerichtet hat oder nicht.
Ob außerhalb selektiver Vertriebssysteme ein vertragliches Verbot des Plattformhandels kartellrechtswidrig ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Das OLG Schleswig untersagte dem Kamerahersteller Casio die Verwendung folgender Vertragsklausel: „Der Verkauf über so genannte ‚Internet Auktionsplattformen‘ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z.B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Den Händlern werde der Marktzugang erschwert, denn sie könnten nicht in Konkurrenz zu Mitbewerbern treten, die gleichwertige Waren auf Internetplattformen anböten. Verbrauchern werde der Zugang zum E-Commerce erschwert, da die Erreichbarkeit der Händler eingeschränkt sei (OLG Schleswig, Urteil v. 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13, siehe auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale v. 17.06.2014). Das OLG München dagegen hatte keine Einwände gegen ein Verbot des Plattformvertriebs. Es bedeute keine unzulässige Beschränkung des Kundenkreises, an den der Händler verkaufen dürfe. Nur die Gesamtheit der Internetkäufer stelle eine Kundengruppe dar. Innerhalb dieser Gruppe bildeten diejenigen Käufer, die über Internetplattformen einkaufen, keinen abgrenzbaren Kundenkreis (OLG München, Urteil v. 02.07.2009, Az. U (K) 4842/08).
Das Plattformverbot innerhalb selektiver Vertriebssysteme war Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein Hersteller von Luxuskosmetika hat ein selektives Vertriebssystem eingerichtet. Er hält dieses für erforderlich, um das Luxusimage der Marken zu unterstützen. Den Händlern (Depositären) verbietet er eine Kooperation mit Plattformbetreibern für den Betrieb einer Webseite, wenn diese Kooperation nach außen sichtbar wird. Der Plattformvertrieb wird damit faktisch ausgeschlossen, weil der Plattformbetreiber stets erkennbar wird, wenn die Webseite des Händlers auf der Plattform gehostet ist und dort aufgerufen wird. Der EuGH hält eine derartige Vertriebsbeschränkung für zulässig, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden. Die Beschränkung des Plattformvertriebs muss das Ziel verfolgen, die Qualität der Waren sicherzustellen. Dem dient auch die Förderung ihres Luxusimages und Prestigecharakters, denn die dadurch vermittelte luxuriöse Ausstrahlung ist ein Unterscheidungsmerkmal zu ähnlichen Produkten. Darüber hinaus muss die Vertriebsbeschränkung für alle Wiederverkäufer einheitlich festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden. Schließlich darf sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Das OLG Frankfurt, das dem EuGH den Fall vorlegte, muss nun prüfen, ob der Hersteller der Parfümeriewaren diese Kriterien eingehalten hat. Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall und die Vertragsbestimmung damit kartellrechtswidrig ist, liegt eine Freistellung vom Kartellverbot nahe. Dafür ist nach Auffassung des EuGH zu berücksichtigen, dass die Beschränkung des Plattformvertriebs keine unzulässige Beschränkung der Kundengruppe bedeutet (Art. 4 lit. b) Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen). Innerhalb der Gruppe der Onlinekäufer lassen sich die Kunden von Drittplattformen nicht abgrenzen. Der passive Verkauf wird zudem nicht eingeschränkt (Art. 4 lit. c) Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen). Nach der konkreten Vertragsbestimmung ist es möglich, die Onlineshops der Händler mittels Suchmaschinen zu erreichen oder über Plattformen Dritter, sofern dies für den Kunden nicht erkennbar ist (EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Az. C-230-16 - Coty Germany / Parfümerie Akzente).
Ein selektives Vertriebssystem für Scout-Schulranzen und -rucksäcke hielt das OLG Karlsruhe für zulässig. In diesem Rahmen beanstandete das Gericht nicht, dass der Hersteller den Vertrieb über Internetplattformen untersagte. Dieser Vertriebskanal entspreche nicht den Qualitätsanforderungen an die Präsentation der Waren im Internet (OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.).
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems bedeutet allerdings nicht, den Plattformhandel nach Belieben einschränken zu können. Das Kammergericht Berlin untersagte dem Hersteller von Scout-Schulranzen und -rucksäcken, die Belieferung der Händler davon abhängig zu machen, dass sie die Waren nicht über eBay oder andere Internetportale wie Amazon Marketplace anbieten. Der Hersteller selbst hatte allerdings seine Produkte auch über eine Discounterkette abgesetzt und damit die Anforderungen seines selektiven Vertriebssystems unterlaufen. Das Gericht erklärte das Plattformverbot für unzulässig, weil der Hersteller sein selektives Vertragssystem nicht einheitlich und diskriminierungsfrei anwandte (KG, Urteil v. 19.09.2013, Az. 2 U 8/09 Kart. – nicht rechtskräftig).
Der Rucksackhersteller Deuter untersagte seinen Vertriebspartnern den Absatz der Produkte über die Verkaufsplattform Amazon. Dieses Verbot ließ das OLG Frankfurt gelten. Das Plattformverbot sei erforderlich, um dem Beratungsbedarf der Kunden zu genügen und die hohe Produktqualität zu sichern (OLG Frankfurt, Urteil v. 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig; siehe Aktuelles der Wettbewerbszentrale v. 23.02.2016).
Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Fitnessgetränken, Kosmetik- und Körperpflegeprodukten untersagt seinen Vertriebspartnern, die aus hochwertigen Rohstoffen mit hohem Wirk- und Reinheitsgrad erzeugten Produkte hoher Qualität mit gutem Markenimage über eBay und vergleichbare Plattformen zu vertreiben, denn der aktuelle Stand der Ausgestaltung dieser Formate und die dortige Möglichkeit der Produktdarstellung genügen nicht den für den Internetvertrieb geltenden hochwertigen Ansprüchen. Das OLG Hamburg beanstandete dieses Verbot nicht. Das von Beratungsleistungen begleitete Produktangebot lasse sich auf Handelsplattformen wie eBay nicht in gleicher Weise präsentieren wie in einer nach Maßstäben des Herstellers gestalteten Homepage. Die Beschränkungen seien nur ein temporäres Verbot, bis die Darstellungsmöglichkeiten bei eBay den Anforderungen des Herstellers genügen (OLG Hamburg, Urteil v. 22.03.2018, Az. 3 U 250/16).
Unbeanstandet blieb das Verbot des Parfümerieherstellers Coty an die Händler, die Waren über erkennbare Drittplattformen zu vertreiben. Den Händlern blieb nämlich die Möglichkeit des Verkaufs über einen Shop auf der eigenen Webseite und über den Verbrauchern nicht erkennbare Internetplattformen. Zusätzlich konnten sie die Produkte über Suchmaschinen bewerben (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart), nicht rechtskräftig, Revisionsverfahren beim BGH anhängig unter KZR 67/18).
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Beschränkungen der Nutzung von Preissuchmaschinen
Der Sportartikelhersteller ASICS verbot es seinen Vertragshändlern, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Der BGH sah darin einen Kartellverstoß, denn die Vertragsbestimmung enthalte ein per se-Verbot unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Suchmaschine. Der pauschale Ausschluss der Nutzung von Preissuchmaschinen schränke den Händler in seinen Onlineaktivitäten ein, da sein Onlineangebot über Preissuchmaschinen nicht aufzufinden sei. Im konkreten Verfahren kam hinzu, dass die Händler Dritten nicht gestatten durften, die Marke ASICS auf deren Internetseiten zu platzieren, um auf den Onlineshop des Händler zu verlinken. Auch waren die Händler nicht berechtigt, die Waren über Internetplattformen anzubieten, wenn dabei Name oder Logo des Plattformbetreibers abgebildet werden (BGH, Beschluss v. 12.12.2017, Az. KVZ 41/17).
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Vertikale Preisbindung I: In dem Liefervertrag habe ich mit meinem Lieferanten vereinbart, dass ich als Händler meine Preise frei festlegen kann, die unverbindliche Preisempfehlung aber nicht unterschreiten darf. Ist eine solche Vertragsbestimmung zulässig?
Die Vertragsbestimmung beinhaltet eine vertikale Preisbindung, die kartellrechtlichswidrig ist (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Die freie Preisgestaltung ist eingeschränkt, wenn der Händler die unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten nicht unterschreiten darf. Die Preisempfehlung erweist sich damit als Preisuntergrenze. Sie ist ebenso unzulässig wie Mindestpreise, Festpreise oder Höchstrabatte auf eine unverbindliche Preisempfehlung. Dem Lieferanten ist es lediglich gestattet, Höchstpreise festzulegen. Auch kann er eine unverbindliche Preisempfehlung aussprechen. Sie darf sich aber nicht als Fest- oder Mindestverkaufspreis auswirken, indem zu ihrer Einhaltung Druck ausgeübt oder Anreize gewährt werden (Art. 4 lit. a) Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen). Nur in gesetzlich zugelassenen Fällen kann der Hersteller die Verkaufspreise festlegen (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren, Arzneimittel).
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Vertikale Preisbindung II: In den vielen Jahren unserer Lieferbeziehung hat mein Lieferant mir keinerlei Vorgaben in Bezug auf die Preisgestaltung gemacht. Nun fordert er die Einhaltung der unverbindliche Preisempfehlung und verspricht mir dafür höhere Einkaufsrabatte. Ist das zulässig? Wäre eine Drohung mit dem Abbruch der Lieferbeziehungen zulässig, wenn ich als Händler die unverbindliche Preisempfehlung unterschreite?
Die Bestimmung der unverbindlichen Preisempfehlung als Preisuntergrenze ist nicht vertraglich vereinbart oder zwischen den Parteien abgestimmt. Sie beruht nicht auf einem Konsens der Beteiligten, sondern ist eine einseitige Maßnahme des Lieferanten. Sie ist als solche nicht kartellrechtswidrig. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich aber daraus, dass der Lieferant höhere Einkaufsrabatte in Aussicht stellt und damit Anreize schafft, die unverbindliche Preisempfehlung als Preisuntergrenze einzuhalten. Das Versprechen oder Gewähren besonderer Vorteile für ein Verhalten, das im Falle vertraglicher Abrede einen Kartellverstoß bedeutet, ist selbst kartellrechtswidrig (§ 21 Abs. 2 GWB). Eine Verständigung auf die unverbindliche Preisempfehlung als Preisuntergrenze wäre aber gerade wegen vertikaler Preisbindung unzulässig (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV; siehe vorhergehende Sachverhaltsgestaltung). Gleich zu beurteilen ist der Fall, dass nicht Vorteile versprochen oder gewährt, sondern Nachteile angedroht oder zugefügt werden (§ 21 Abs. 2 GWB). Ein Lieferant verhält sich deshalb gesetzeswidrig, wenn er den Abbruch der Lieferbeziehung ankündigt, falls der Händler die unverbindliche Preisempfehlung unterschreitet. Geht der Händler auf die Forderung des Herstellers ein und hebt seine Preise an, handeln beide kartellrechtswidrig.
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Belieferungsanspruch/Belieferungspflicht: Mein Lieferant, ein Hersteller bekannter Markenwaren, hat den Liefervertrag ohne Begründung gekündigt und seine Lieferungen an mich eingestellt. Kann ich die Weiterbelieferung verlangen?
Ein Hersteller ist grundsätzlich nicht gehindert, Lieferbeziehungen abzubrechen, selbst wenn sie schon viele Jahre bestehen. Es ist ihm nicht verwehrt, aufgrund einer geänderten Vertriebspolitik sein Händlernetz neu zu organisieren. Die Wirksamkeit der Kündigung ist eine Frage des Vertragsrechts. Ein Händler hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, auch dem neuen Vertriebsnetz anzugehören.
Eine Weiterbelieferung kann der Wiederverkäufer verlangen, wenn der Hersteller eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung einnimmt. Marktbeherrschenden Unternehmen ist es verboten, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder grundlos zu diskriminieren (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es ohne Wettbewerber bzw. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn es im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 GWB). Ab einem Marktanteil von 40 % wird eine Marktbeherrschung vermutet (§ 18 Abs. 4 GWB). Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot gilt auch für Unternehmen mit relativer Marktmacht. Das sind Unternehmen, von denen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der Weise abhängen, dass ein Ausweichen auf andere Unternehmen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWB).
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Eine Weiterbelieferung kann der Wiederverkäufer verlangen, wenn der Hersteller eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung einnimmt. Marktbeherrschenden Unternehmen ist es verboten, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder grundlos zu diskriminieren (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es ohne Wettbewerber bzw. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn es im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 GWB). Ab einem Marktanteil von 40 % wird eine Marktbeherrschung vermutet (§ 18 Abs. 4 GWB). Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot gilt auch für Unternehmen mit relativer Marktmacht. Das sind Unternehmen, von denen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der Weise abhängen, dass ein Ausweichen auf andere Unternehmen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWB).
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Anzapfen: Was bedeutet das sog. Anzapfen?
Unter dem Begriff „Anzapfen“ werden Fallgestaltungen verstanden, in denen regelmäßig der stärkere Vertragspartner in einer Lieferbeziehung die nachträgliche Anpassung von Vertragskonditionen zu seinen Gunsten verlangt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Lebensmittelhändler von seinen Lieferanten nachträglich eine höhere als die vereinbarte Regelmiete fordert oder zusätzliche Einkaufsrabatte. Auf Lieferantenseite handelt es sich um ein Anzapfen, wenn ein Hersteller von seinem Abnehmer zusätzliche Zahlungen verlangt, z. B. aus Anlass eines Firmenjubiläums. Kartellrechtswidrig ist das Anzapfen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen dadurch seine Marktmacht ausnutzt (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB). Das Verbot des Anzapfens gilt darüber hinaus für solche Unternehmen, von denen die vertraglich verbundenen Unternehmen abhängig sind (§ 20 Abs. 2 GWB).
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Verkauf unter Einstandspreis: Ist der Verkauf der Waren unter Einstandspreis zulässig? Welche rechtlichen Grenzen muss ich als Einzelhändler beachten?
Der Grundsatz der freien Preisbildung bedeutet, dass ein Händler seine Waren auch unter dem Einstandspreis anbieten darf. Beschränkungen sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor. Verboten ist der Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB). Andere Waren als Lebensmittel dürfen gelegentlich unter dem Einstandspreis angeboten werden (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB). Was noch gelegentlich ist, hängt von der Dauer der einzelnen Aktion ab und vom zeitlichen Abstand zwischen den Aktionen. Unzulässig sind beispielsweise Sonderaktionen jeweils zum Wochenende über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen oder Aktionen über einen Zeitraum von zusammengerechnet drei Wochen innerhalb eines halben Jahres, bei denen Waren unter Einstandspreis verkauft werden.
Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis gilt nur für Unternehmen, die im Verhältnis zu kleinen und mittleren Wettbewerbern eine überlegene Marktmacht haben. Zwischen den Unternehmen muss ein Machtgefälle bestehen, das den größeren Unternehmen einen Spielraum eröffnet, durch den Verkauf unter Einstandspreis die kleinen und mittleren Wettbewerber zu behindern. Ein Unternehmen, das keine überlegene Marktmacht hat, unterliegt keinen Beschränkungen beim Verkauf unter dem Einstandspreis.
Der Begriff des Einstandspreises ist im Gesetz umschrieben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 GWB). Ausgangspunkt ist der zwischen dem Händler mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für eine Ware oder Dienstleistung. Auf ihn sind Bezugsvergünstigungen wie Werbekostenzuschüsse, umsatzbezogene Vergütungen, Boni, Rabatte oder Skonti in Abzug zu bringen. Diese Vergünstigungen sind proportional auf das gesamte Sortiment anzurechnen, das der marktstarke Händler von einem Lieferanten bezieht. Eine überproportionale Anrechnung oder eine Zuordnung der Bezugsvergünstigungen zu bestimmten Produkten ist möglich, muss aber konkret vereinbart werden. Die Umlegung generell den Händlern zu gestatten, ist nicht zulässig. Der Einstandspreis kann somit nicht mit dem Einkaufspreis gleichgesetzt werden. Aufgrund der Berücksichtigung von Bezugsvergünstigungen ist er auch ein individueller Preis. Beziehen mehrere Abnehmer ihre Waren von demselben Lieferanten, können die Einstandspreise gleichwohl unterschiedlich sein.
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Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis gilt nur für Unternehmen, die im Verhältnis zu kleinen und mittleren Wettbewerbern eine überlegene Marktmacht haben. Zwischen den Unternehmen muss ein Machtgefälle bestehen, das den größeren Unternehmen einen Spielraum eröffnet, durch den Verkauf unter Einstandspreis die kleinen und mittleren Wettbewerber zu behindern. Ein Unternehmen, das keine überlegene Marktmacht hat, unterliegt keinen Beschränkungen beim Verkauf unter dem Einstandspreis.
Der Begriff des Einstandspreises ist im Gesetz umschrieben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 GWB). Ausgangspunkt ist der zwischen dem Händler mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für eine Ware oder Dienstleistung. Auf ihn sind Bezugsvergünstigungen wie Werbekostenzuschüsse, umsatzbezogene Vergütungen, Boni, Rabatte oder Skonti in Abzug zu bringen. Diese Vergünstigungen sind proportional auf das gesamte Sortiment anzurechnen, das der marktstarke Händler von einem Lieferanten bezieht. Eine überproportionale Anrechnung oder eine Zuordnung der Bezugsvergünstigungen zu bestimmten Produkten ist möglich, muss aber konkret vereinbart werden. Die Umlegung generell den Händlern zu gestatten, ist nicht zulässig. Der Einstandspreis kann somit nicht mit dem Einkaufspreis gleichgesetzt werden. Aufgrund der Berücksichtigung von Bezugsvergünstigungen ist er auch ein individueller Preis. Beziehen mehrere Abnehmer ihre Waren von demselben Lieferanten, können die Einstandspreise gleichwohl unterschiedlich sein.
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Selektives Vertriebssystem: Was ist ein selektives Vertriebssystem? Kann ich als Hersteller hochwertiger Markenartikel meine Waren in einem selektiven Vertriebssystem vertreiben? Kann ein Händler die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem eines Herstellers verlangen?
Ein selektives Vertriebssystem kennzeichnet, dass der Hersteller die Händler auswählt, die seine Waren vertreiben. Er selektiert die Wiederverkäufer. Ein derartiges Vertriebssystem schränkt den Wettbewerb ein (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV), denn die nicht ausgewählten Händler, die sog. Außenseiter, beliefert der Hersteller nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch Selektionskriterien entwickelt, bei deren Beachtung das selektive Vertriebssystem nicht kartellrechtswidrig ist (EuGH, Urteil v. 25.10.1977, Az. Rechtssache 26/76 – METRO/SABA).
Selektive Vertriebssysteme sind gesetzeskonform, wenn der Hersteller seine Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art auswählt. Man spricht dann von einem qualitativen selektiven Vertriebssystem. Zulässige Selektionskriterien sind die fachliche Eignung des Händlers und seines Personals, die sachliche Ausstattung des Ladengeschäfts oder die Gestaltung des Onlineshops. Der Hersteller muss die Auswahlkriterien einheitlich und diskriminierungsfrei auf alle potentiellen Wiederverkäufer anwenden. Anderenfalls ist das selektive Vertriebssystem als solches kartellrechtswidrig. Das trifft auch auf ein quantitatives selektives Vertriebssystem zu. Dort werden die Wiederverkäufer nach quantitativen Kriterien ausgewählt. Das geschieht, wenn der Hersteller eine zahlenmäßige Obergrenze von Händlern festgelegt hat, einen Mindestumsatz fordert oder eine Mindestabnahmemenge.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Eigenschaften der vertriebenen Waren die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems erfordern. Anerkannt ist eine selektive Auswahl der Händler, um die Qualität der Produkte zu wahren oder ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Der Hersteller darf nur solche Auswahlkriterien heranziehen, die für diese Zwecke erforderlich sind und nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Ein selektives Vertriebssystem kann auch zu dem Zweck eingerichtet werden, primär das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Die Qualität von Luxusprodukten beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter. Er verleiht den Waren eine luxuriöse Ausstrahlung, die es Verbrauchern ermöglicht, sie von ähnlichen Produkten zu unterscheiden (EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Az. C-230/16 - Coty Germany / Parfümerie Akzente).
Erfüllt ein selektives Vertriebssystem die Selektionskriterien nicht, unterfällt es dem Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Nach den Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen (EU-VO Nr. 330/2010) kann es jedoch vom Kartellverbot freigestellt sein.
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Selektive Vertriebssysteme sind gesetzeskonform, wenn der Hersteller seine Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art auswählt. Man spricht dann von einem qualitativen selektiven Vertriebssystem. Zulässige Selektionskriterien sind die fachliche Eignung des Händlers und seines Personals, die sachliche Ausstattung des Ladengeschäfts oder die Gestaltung des Onlineshops. Der Hersteller muss die Auswahlkriterien einheitlich und diskriminierungsfrei auf alle potentiellen Wiederverkäufer anwenden. Anderenfalls ist das selektive Vertriebssystem als solches kartellrechtswidrig. Das trifft auch auf ein quantitatives selektives Vertriebssystem zu. Dort werden die Wiederverkäufer nach quantitativen Kriterien ausgewählt. Das geschieht, wenn der Hersteller eine zahlenmäßige Obergrenze von Händlern festgelegt hat, einen Mindestumsatz fordert oder eine Mindestabnahmemenge.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Eigenschaften der vertriebenen Waren die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems erfordern. Anerkannt ist eine selektive Auswahl der Händler, um die Qualität der Produkte zu wahren oder ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Der Hersteller darf nur solche Auswahlkriterien heranziehen, die für diese Zwecke erforderlich sind und nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Ein selektives Vertriebssystem kann auch zu dem Zweck eingerichtet werden, primär das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Die Qualität von Luxusprodukten beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter. Er verleiht den Waren eine luxuriöse Ausstrahlung, die es Verbrauchern ermöglicht, sie von ähnlichen Produkten zu unterscheiden (EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Az. C-230/16 - Coty Germany / Parfümerie Akzente).
Erfüllt ein selektives Vertriebssystem die Selektionskriterien nicht, unterfällt es dem Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Nach den Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen (EU-VO Nr. 330/2010) kann es jedoch vom Kartellverbot freigestellt sein.
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Horizontale Preisabsprache: Kann ich in einer Gemeinschaftsanzeige zusammen mit Händlerkollegen eine Ware zu einem gemeinschaftlichen Preis bewerben, der von allen beteiligten Unternehmen verlangt wird?
Eine Gemeinschaftswerbung mehrerer Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Wird dabei jedoch eine Ware zu einem einheitlichen, für alle beteiligten Unternehmen geltenden Preis beworben, handelt es sich um eine kartellrechtswidrige horizontale Preisabsprache (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Der Preiswettbewerb wird durch eine solche Absprache eingeschränkt, wenn nicht sogar ausgeschaltet.
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Horizontale Gebietsaufteilung: Kann ich mit anderen Unternehmen verabreden, dass jedes Unternehmen seine Dienstleistungen nur in einem bestimmten Postleitzahlbezirk erbringt?
Eine derartige Gebietsabsprache ist kartellrechtswidrig, da in räumlich abgegrenzten Bereichen der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern ausgeschaltet wird (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).
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Folgen bei Kartellverstößen: Welche Folgen ziehen Kartellverstöße nach sich?
Kartellrechtsverstöße können auf verschiedenen Wegen verfolgt werden. Zum einen können die Kartellbehörden auf hoheitlichem Weg gegen Kartellrechtsverletzer vorgehen. Zum anderen lassen sich zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Beide Wege können nebeneinander beschritten werden. Der Kartellrechtsverletzer kann sich somit Sanktionen aus unterschiedlichen Richtungen ausgesetzt sehen.
Im Falle von Kartellrechtsverletzungen können die Kartellbehörden ein Verfahren einleiten. Kartellbehörde auf europäischer Ebene ist die EU-Kommission, bei Kartellverstößen innerhalb Deutschlands wird das Bundeskartellamt tätig. Beschränken sich die Auswirkungen eines Kartellverstoßes auf ein Bundesland, ist die betreffende Landeskartellbehörde zuständig. Dabei handelt es sich um Abteilungen der Wirtschaftsministerien der Bundesländer.
Die Kartellbehörde kann ein Verwaltungsverfahren einleiten (§§ 54 ff.GWB). Es ist darauf gerichtet, dass der Kartellverstoß abgestellt wird und in Zukunft unterbleibt. Die Kartellbehörde kann aber auch ein Bußgeldverfahren durchführen (§§ 81 ff. GWB). Stellt sich ein Kartellverstoß heraus, kann die Kartellbehörde ein Bußgeld gegen den Kartellrechtsverletzer verhängen. Die Behörden sind berechtigt, Räumlichkeiten zu durchsuchen und Gegenstände zu beschlagnahmen.
Auf zivilrechtlichem Wege können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 1 GWB). Anspruchsberechtigt ist jeder, der von dem Kartellverstoß betroffen ist. Das sind Mitbewerber des Kartellrechtsverletzters. Betroffen sind aber auch sonstige Marktbeteiligte, die durch den Verstoß beeinträchtigt sind, z. B. Abnehmer (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB). Das können auch Verbraucher sein, wenn sie aufgrund von Kartellabsprachen überhöhte Preise zahlen müssen. Darüber hinaus können Wettbewerbs- und Verbraucherorganisationen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB).
Wer durch den Kartellverstoß einen Schaden erlitten hat, kann Schadensersatz verlangen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 GWB). Das können ebenfalls Verbraucher sein. Schadensersatz kann auch dann verlangt werden, wenn der Geschädigte zu dem Kartellrechtsverletzer selbst keine vertragliche Beziehung eingegangen ist.
Durch Kartellrechtsverstöße erzielen Unternehmen zum Teil erhebliche Gewinne zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern. Sowohl die Kartellbehörden als auch Wirtschafts- und Verbraucherorganisationen sind in diesem Fall berechtigt, die erzielten Vorteile bei den Unternehmen abzuschöpfen (§§ 34, 34a GWB).
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Im Falle von Kartellrechtsverletzungen können die Kartellbehörden ein Verfahren einleiten. Kartellbehörde auf europäischer Ebene ist die EU-Kommission, bei Kartellverstößen innerhalb Deutschlands wird das Bundeskartellamt tätig. Beschränken sich die Auswirkungen eines Kartellverstoßes auf ein Bundesland, ist die betreffende Landeskartellbehörde zuständig. Dabei handelt es sich um Abteilungen der Wirtschaftsministerien der Bundesländer.
Die Kartellbehörde kann ein Verwaltungsverfahren einleiten (§§ 54 ff.GWB). Es ist darauf gerichtet, dass der Kartellverstoß abgestellt wird und in Zukunft unterbleibt. Die Kartellbehörde kann aber auch ein Bußgeldverfahren durchführen (§§ 81 ff. GWB). Stellt sich ein Kartellverstoß heraus, kann die Kartellbehörde ein Bußgeld gegen den Kartellrechtsverletzer verhängen. Die Behörden sind berechtigt, Räumlichkeiten zu durchsuchen und Gegenstände zu beschlagnahmen.
Auf zivilrechtlichem Wege können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 1 GWB). Anspruchsberechtigt ist jeder, der von dem Kartellverstoß betroffen ist. Das sind Mitbewerber des Kartellrechtsverletzters. Betroffen sind aber auch sonstige Marktbeteiligte, die durch den Verstoß beeinträchtigt sind, z. B. Abnehmer (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB). Das können auch Verbraucher sein, wenn sie aufgrund von Kartellabsprachen überhöhte Preise zahlen müssen. Darüber hinaus können Wettbewerbs- und Verbraucherorganisationen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB).
Wer durch den Kartellverstoß einen Schaden erlitten hat, kann Schadensersatz verlangen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 GWB). Das können ebenfalls Verbraucher sein. Schadensersatz kann auch dann verlangt werden, wenn der Geschädigte zu dem Kartellrechtsverletzer selbst keine vertragliche Beziehung eingegangen ist.
Durch Kartellrechtsverstöße erzielen Unternehmen zum Teil erhebliche Gewinne zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern. Sowohl die Kartellbehörden als auch Wirtschafts- und Verbraucherorganisationen sind in diesem Fall berechtigt, die erzielten Vorteile bei den Unternehmen abzuschöpfen (§§ 34, 34a GWB).
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