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Getränkewirtschaft

Überblick

GetränkewirtschaftDie rechtlichen Probleme im Bereich Getränkewirtschaft sind heute überwiegend nach lebensmittelrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Daneben beschäftigen die Wettbewerbszentrale nach wie vor die klassischen UWG-Problematiken. Die Spannbreite der Fälle zieht sich von der falschen Grundpreisangabe über die ungenügende Etikettierung bis hin zur irreführenden Produktaufmachung oder Werbekampagne.

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Den rechtlichen Rahmen bildet auch hier der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) >> mit ihren Irreführungs- und Kennzeichnungsvorgaben (vgl. hierzu auch ausführlich den Bericht der Lebensmittelbranche). Daneben existieren noch spezialgesetzliche und produktspezifische europäische und nationale Regelungen wie beispielsweise die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, das vorläufige Biergesetz und das Weingesetz.

Für verschiedene Getränke bestehen zudem Leitsätze im deutschen Lebensmittelbuch. Die Leitsätze sind eine Hilfe bei Irreführungsfragen. Im deutschen Lebensmittelbuch werden nach § 15 Abs. 1 LFGB die Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit von Bedeutung sind, beschrieben. Verfasser ist die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission >>, welche beim Bundesministerium für Ernährung der Landwirtschaft aus Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherwirtschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis gebildet wird. Die Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten.

Weitere Grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln >> (Aromenverordnung), vgl. hierzu auch die Datenbank >> der Europäischen Kommission zu zulässigen Aromenstoffen), die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 >> (Health Claims Verordnung), dazu ausführlicher unter dem Beitrag der Lebensmittelbranche >>, vgl. hierzu auch die Datenbank >> der Europäischen Kommission über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen >> (EG-Öko-Verordnung). Neben den spezialgesetzlichen Vorgaben richtet sich die Beurteilung der Lauterkeit von Lebensmittelaufmachungen und Werbung auch nach den Vorschriften des UWG.

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Mineralwasser

Mineralwasser ist derzeit das meist konsumierte Kaltgetränk in Deutschland (Quelle: www.vdm-bonn.de >>). Welche Voraussetzungen ein Mineralwasser erfüllen muss, damit es als solches bezeichnet werden darf, regelt die Mineral- und Tafelwasserverordnung >>. Eine weitere Rechtsquelle ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung >>).
Im Mineralwasserbereich führte die Wettbewerbszentrale endgültig die Klärung der Frage (Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 14.09.2012 >>), ob ein Mineralwasser mit „Bio“ beworben werden dürfe, herbei. Der BGH urteilte, dass es dem Irreführungsverbot des Art. 23 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung nicht widerspreche, wenn die Bezeichnung für ein nicht landwirtschaftliches Produkt gewählt werde und selbst aufgestellte Gütekriterien, die deutlich positiv von den zulässigen Höchstmengen an Schadstoffen und Rückständen abweichen, eingehalten werden.

Des Öfteren hatte sich die Wettbewerbszentrale nun auch damit zu beschäftigen, dass Unternehmen in irreführender Weise selbstverständliche Qualitäten ihrer Mineralwässer beispielsweise durch den Hinweis auf mangelnde Zusatzstoffe oder unveränderte Qualität hervorhoben.

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Saft und Erfrischungsgetränke

Für Säfte trifft die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung konkretisierende Regelungen über Zutaten und Kennzeichnung. Daneben existieren noch Leitsätze über Fruchtsäfte >> sowie Gemüsesaft und Gemüsenektar >>. Erfrischungsgetränke werden – außer es liegt ein Fall der koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke vor – spezialgesetzlich nicht geregelt. Erfrischungsgetränke sind beispielsweise Limonaden, Eistees, Fruchtsaftschorlen und Fruchtsaftgetränke. Die Lebensmittelbuchkommission hat zu Erfrischungsgetränken Leitsätze >> formuliert, die teilweise bestimmte Erfrischungsgetränke in ihrer Zusammensetzung beschreiben. Beispielsweise muss eine Fruchtsaftschorle mindestens soviel Fruchtgehalt haben wie Fruchtnektar oder Fruchtsirup. Die Wettbewerbszentrale ist in diesem Bereich zumeist mit der Beurteilung von Produktaufmachungen und Werbeversprechen befasst.

Eine spannende Frage ist bei Verpackungsgestaltungen vermehrt, wann und ob mit Fruchtabbildungen geworben werden darf. Der EuGH hat zu einem Himbeer-Vanille-Kindertee entschieden, dass es irreführend ist, wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt (EuGH, Urteil vom 04.05.2015, A. C-195/14). Die Aufmachung des Tees zeigte die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, der Tee trug den Namen „Felix-Himbeer-Vanille-Abenteuer“ sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und die „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Auch die Wettbewerbszentrale setzt sich immer wieder mit vermeintlichen Zutaten vor allem bei Erfrischungsgetränken auseinander. So hat auf ihr Betreiben das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11 >>) entschieden, dass ein Near-Water-Getränk mit einer leichten Färbung, welches auf dem Etikett naturgetreue Abbildungen von Orangenblüten und Mangofrüchten zeigt, nicht nur Aromen mit entsprechendem Geschmack enthalten darf, um nicht irreführend zu sein.

Ein weiteres Spannungsfeld ist, ob der Durchschnittsverbraucher durch die Gesamtproduktaufmachung und den Produktnamen bei Getränken mit hohem Fruchtanteil einen überwiegenden oder hohen Anteil der genannten und unter Umständen abgebildeten Früchte erwartet. Die Gerichte haben dies bisher überwiegend bejaht (vgl. hierzu LG Lübeck, Urteil vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11; OLG Köln, Urteil vom 18.01.2008, Az. 6 U 144/07; LG Hamburg, Urteil vom 16.05.2006, Az. 312 O 288/06; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013, Az. I-20 U 115/12, im zugrundeliegenden Fall wurden die Früchte allerdings nur genannt und nicht abgebildet). Weiterhin beschäftigt auch in diesem Bereich immer wieder die irreführende Verwendung von Qualitätssiegeln und Herkunftsangaben, sei es durch den falschen Eindruck der Vergabe eines Siegels durch eine unabhängige Stelle, sei es durch den irrigen Eindruck, die verwendeten Früchte stammten aus einem bestimmten Anbaugebiet (vgl. hierzu auch den Bericht der Lebensmittelbranche >>).

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Bier

Bier ist das europaweit beliebteste alkoholische Getränk. Der einleitenden Darstellung folgend spielt dementsprechend europäisches und nationales Lebensmittelrecht im Bereich der Bier- und der Biermischgetränke eine große Rolle bei Werbung und Etikettierung.

Es sind dies derzeit auf europäischer Ebene vor allem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, die bereits oben erwähnte Erstlingsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen, die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse.

Im Bereich des nationalen Lebensmittelrechts sind dies vor allem folgende gesetzliche Regelungen. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) >>, die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung >> sowie die Fertigpackungsverordnung >>.

Das Reinheitsgebot als spezialgesetzliche Regelung bei Bier regelt das vorläufige Biergesetz als Bestandteil des Lebensmittelgesetzbuches sowie die Bierverordnung >>.

Marktverhaltendes Lebensmittelrecht befasst die Wettbewerbszentrale immer wieder mit Themen wie dem Reinheitsgebot, so beispielsweise derzeit einer Beurteilung ob dieses durch Inverkehrbringen von sogenannten Selbstbrausets verletzt ist oder das Verwenden nicht zugelassener Health Claims, z. B. durch Berufsverbände (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10).

Ein Dauerbrenner in der Brauerbranche sind zudem Irreführungen über die geografische und/oder betriebliche Herkunft sowie über Traditionsangaben. Über die letzten Jahre hinweg hat sich zudem der Trend abgezeichnet mit einer oder zahlreichen Prämierungen zu werben. Auch hier liegt ein entsprechendes Potential für Irreführungen.

Große Sportereignisse wie die Olympiade und die Fußballweltmeisterschaft lösen häufig Beratungs- und Rechtsverfolgungsbedarf aus, da mit diesen regelmäßig Sponsoringartikel oder begleitende Rabatt-, Sammel- und Gewinnspielaktionen einhergehen, die nicht immer den Regeln des Wettbewerbs entsprechen.

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Wein und Schaumwein

Der generellen Tendenz folgend, sind auch die Regelungen für den Wein- und Sektbereich mittlerweile stark europarechtslastig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 >> (hier vor allem die Art. 90 ff.), die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen >> und die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 des Rates vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 >> des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse. Nationale Regelungen zu Wein finden sich insbesondere im Weingesetz und in der Weinverordnung.

Auch in diesem Bereich bestehen spezifische Etikettierungspflichten, die beispielsweise die Angabe der Herkunft, des Alkoholgehaltes und der gesetzlich vorgeschriebenen Nennfüllmenge regeln. Auch wird bestimmt, wann ein Weinbetrieb die Angabe „Schloss“, „Burg“, „Weingut“ oder „Kloster“ verwenden darf. Geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen wie „Portwein“, „Frankenwein“ oder „Champagner“, geschützte geografische Herkunftsangaben wie „badischer Landwein“ und geschützte traditionelle Begriffe wie „Federweisser“ für Weinbauerzeugnisse werden von der Europäischen Kommission in der Online-Datenbank E-Bacchus >> nach Art. 104 der Verordnung EG 1308/2013 geführt. Für die Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe, beispielsweise „Qualitätswein (Q.b.a.)“ oder „Landwein“, enthält die Weinverordnung >> besondere Vorschriften.

Wein darf genauso wie Spirituosen oder Bier nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, da er in der Regel einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent beinhaltet (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 3 und Erwägungsgrund 12 der Health-Claims-Verordnung und den Bericht der Lebensmittelbranche >>). Bekannt geworden ist in diesem Zusammenhang die „Bekömmlich“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10). In dieser sprach sich der EuGH für eine weite Auslegung des Begriffes der „gesundheitsbezogenen Angabe“ aus.


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Spirituosen

Spirituosen sind alkoholische Getränke, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, über besondere sensorische Eigenschaften verfügen, einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent aufweisen und beispielsweise unmittelbar durch Destillieren, Mazeration und durch Vermengen von Ethylalkohol mit Zusätzen gewonnen wird. Eine der wichtigsten Rechtsquellen zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung dieser ist die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 >> (Spirituosenverordnung) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen. Diese definiert unter anderem 46 verschiedene Kategorien von Spirituosen, deren jeweiligen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Spirituose eine Verkehrsbezeichnung wie „Rum“, „Wodka“ oder „Gin“ tragen darf. Weitere Rechtsquelle ist die Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke >>. Spirituosen gehören wie Weine zu den Ausnahmen, bei denen die Verordnung über Fertigpackungen >> noch immer Nennfüllmengengrößen verbindlich festschreibt.

Grundsätzlich dürfen auch Spirituosen nach der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) wegen Ihres Alkoholgehaltes von mindestens 15 Volumenprozent keine nährwertbezogenen Angaben tragen. „Energy“ in „Energy & Vodka“ für ein alkoholhaltiges Mischgetränk (keine Spirituose, da 10 nurVolumenprozent) stellt nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 10.10.2014) keine nährwertbezogene Angabe dar, da der Produktname weder mittelbar noch unmittelbar auf besondere Eigenschaften verweise, die in der Zielrichtung der Health Claims Verordnung stünden. Der Name sei lediglich ein Verweis auf die Gattung. Im Zweifelsfall ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis, dass die „energetische“ Wirkung die allgemein vorhandene von Energydrinks sei. Zudem verstoße die Bezeichnung auch nicht gegen die Vorgaben der Spirituosenverordnung. Zwar entspräche der Alkoholgehalt nicht dem eines Wodkas. Dies schließe allerdings nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung nicht einen Hinweis auf die Spirituose tragen dürfe.

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Getränkehandel

Auch im Handel mit Getränken, sei es online oder im Ladengeschäft, bestehen viele Fehlerquellen wegen derer die Wettbewerbszentrale immer wieder einschreiten muss. So muss der Online-Händler bereits vor Abschluss des Kaufvertrages sämtliche Pflichtinformationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums), die auch auf der Verpackung anzugeben sind, beispielsweise ein Zutatenverzeichnis oder die Allergenkennzeichnung, bereitstellen (Art. 14 LMIV). Ein Dauerbrenner ist dabei die fehlende Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung >> (PangV), wenn also der Händler einen Preis pro Füllmenge, nicht jedoch den Preis pro Liter angibt. Ein weiterer Klassiker im Getränkebereich ist auch das Lockvogelangebot in Werbeprospekten bei dem dann eine unzureichende oder keine Bevorratung am Verkaufsort stattfindet (vgl. hierzu News vom 01.12.2014 >>).

Eine weitere Fehlerquelle ist, wenn bei Sammel- oder Gewinnspielaktionen die Bedingungen für die Teilnahme nicht transparent genug kommuniziert werden (vgl. hierzu auch News vom 10.11.2014 >>).

Auch der Handel mit Bio-Spirituosen, Bio-Weinen oder sonstigen Bio-Getränken ist wie bei allen Lebensmitteln durch die EG-Öko-Verordnung bzw. das Ökologische Landbaugesetz (ÖLG) reglementiert. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass der Handel mit Bio-Lebensmitteln das Unterstellen unter das europäische Kontrollsystem für Bio-Produkte nach Art. 27, 28 Abs.1 der EG-Öko-Verordnung voraussetzt (vgl. hierzu News vom 27.10.2014 >>).

Häufig verstoßen Händler gerade im Onlinebereich gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung, indem sie an dem gesetzlich vorgeschriebenen System des Einwegpfandes nach der Verpackungsverordnung >> nicht teilnehmen. Seit 2003 muss für Einwegverpackungen beispielsweise von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken Pfand erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für Saft. Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2013 beschlossen (Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/129, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 21.01.2014 >>), dass Fruchtsaftgetränke, also Erfrischungsgetränke, mit einem 99 prozentigen Fruchtgehalt abfallrechtlich wie Fruchtsaft oder Nektar zu behandeln sind. Damit kann nicht grundsätzlich die lebensmittelrechtliche Definition der „Erfrischungsgetränke“ auf das Abfallrecht angewandt werden.

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Jahresbericht

Jahresbericht 2022 (PDF)

Kontakt

Wettbewerbszentrale Dr. Tudor Vlah
Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-1215-38
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