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Fahrschulwesen

Überblick

FahrschulwesenNachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die einzelnen Themen im Schwerpunktbereich „Fahrschulwesen“:

Wettbewerb im Fahrschulwesen

Der Bereich des Fahrschulwesens zeichnet sich durch einen starken Wettbewerb unter den Fahrschulen aus, der insbesondere auf derzeit sinkende Fahrschülerzahlen zurückzuführen ist. Dabei steigt das Bedürfnis, Chancengleichheit durch fairen Wettbewerb herbeizuführen.
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Preiswerbung

Schwerpunkt sowohl in der Beratung als auch in der Rechtsverfolgung durch die Wettbewerbszentrale bilden Fragen im Bereich der Preiswerbung von Fahrschulbetrieben. Dabei sind durch § 32 des Fahrlehrergesetzes Mindestanforderungen an jede Werbung festgelegt, die sich mit der Darstellung von Preisen beschäftigt.

Besonders beliebt sind Werbeaktionen zur Saisoneröffnung, zu Jubiläen oder anderen lokalen Ereignissen. In diesem Zusammenhang werden häufig einzelne reduzierte Entgelte, wie zum Beispiel der ermäßigte Grundbetrag, in den Vordergrund gestellt, ohne die weiteren erforderlichen Angaben, wie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung oder das Entgelt für die Übungsfahrten zu nennen. Ein solcher Verstoß gegen die Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes stellt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das Landgericht München I hat einer Fahrschule mit Anerkenntnisurteil vom 27.11.2017 die Werbung mit einem Gesamtpreis untersagt (LG München I, Urteil vom 27.11.2017, Az. 1 HK O 10355/17). Der Fahrschulunternehmer hatte im Internet zwar die Kosten der Führerscheinausbildung einzeln aufgeschlüsselt, dann aber im Rahmen einer Zusammenrechnung einen so genannten „Vergleichspreis“ in Höhe von 1.999 € ausgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin die unzulässige Ankündigung eines Gesamtpreises und erhob, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt wurde, schließlich Klage. Im Rahmen des Prozessverfahrens riet das Landgericht München I der beklagten Fahrschule, den Anspruch auf Unterlassung der Gesamtpreiswerbung anzuerkennen, was dann tatsächlich auch geschah.

Im Rahmen des Anerkenntnisurteils wurde dem Fahrschulunternehmen des Weiteren untersagt, den in der Preisliste ausgewiesenen Grundbetrag in seiner Geltung auf 1 Jahr zu befristen mit dem Hinweis, dass der Grundbetrag danach erneut fällig wird. Auch hier folgte das Gericht der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass ein Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz vorliegt und riet dem Fahrschulunternehmer, auch diesen Unterlassungsanspruch anzuerkennen (F 5 0150/17).

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Werbung an Schulen

Die Schule ist grundsätzlich kein Ort für Wirtschaftswerbung. Deshalb sehen entweder die Schulgesetze der Bundesländer oder aber entsprechende Erlasse der Kultusministerien mit Ausnahme des Bundeslandes Berlin ein generelles Verbot von Werbung an Schulen vor. Einer Fahrschule ist es daher nicht möglich, im Schulunterricht oder auf dem Gelände der Schule Werbung zu betreiben.

Irreführende Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Fahrschulunternehmer bei ihrer Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass sich die Möglichkeit, in der Fahrschule auf einem solchen Gerät zu üben, auf die erforderlichen Kosten einer Führerscheinausbildung auswirkt.

Ausgelöst durch eine Beschwerde hat die Wettbewerbszentrale im Sommer 2021 dazu die Werbung von Fahrschulen im Internet beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass viele der Unternehmen aus Sicht der Wettbewerbszentrale wettbewerbskonform werben. Bei 60 geprüften Webseiten von Fahrschulen hat die Wettbewerbszentrale in 22 Fällen die Werbung zur Kostenersparnis im Zusammenhang mit einem Fahrsimulator als irreführend beanstandet.

Es ist Fahrschulen völlig unbenommen, die Vorteile der Durchführung von Übungsstunden auf einem Fahrsimulator in der Werbung darzustellen. Dazu gehört die Verminderung des Stresses, den der reale Straßenverkehr für den Fahranfänger darstellt, gerade in der Anfangsphase einer Ausbildung. Außerdem können neben vielen anderen Vorteilen der Simulatorfahrten besondere Gefahrensituationen im Straßenverkehr mehrfach und in Ruhe geübt werden. Es fehlen aber wissenschaftliche Nachweise, dass sich der Einsatz von Simulatoren auf die Anzahl der erforderlichen Fahrstunden auswirkt, sodass mit Aussagen dazu nicht geworben werden kann.

Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit dem Thema beschäftigt. So hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.02.2007 – 1 HK O 7432/16) einer Fahrschule die Bewerbung eines Fahrsimulators unter Hinweis auf die Einsparung bei den Ausbildungskosten untersagt. Auf diese Entscheidung weist die Wettbewerbszentrale bereits seit dem Kalenderjahr 2007 hin und hat in aktuellen Mitteilungen am 02.06.2015, 13.04.2016, 30.03.2017 und 17.01.2018 ihre Warnung vor derartigen Aussagen wiederholt. Auch in den Fachpublikationen Fahrschule und Fahrschulprofi hat die Wettbewerbszentrale auf die Unzulässigkeit von irreführenden Werbeaussagen im Zusammenhang mit der Bewerbung von Simulatorstunden hingewiesen.

Auch das LG Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017 – 112 HK O 57/16) hat eine Werbung mit einer Ersparnis durch den Einsatz eines Simulators als irreführend untersagt. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017 – 15 O 110/16) angeschlossen. Ebenso hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 11.03.2004 – 102 O 82/14) den Hinweis darauf, dass eine Simulatorstunde die praktische Fahrstunde ersetzen kann, als unzulässig angesehen.

Zu den konkreten Auswirkungen auf die Kosten einer Führerscheinausbildung durch den Einsatz eines Simulators liegen aber immer noch keine wirklich wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse vor, die eine solche Aussage in der Werbung absichern. Die tatsächliche Beherrschung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stellt völlig andere Anforderungen an den Fahrschüler als die Tätigkeit am Simulator. Der Simulator kann daher als zusätzliche Übung herangezogen werden und insgesamt auch zu einer Verbesserung der Fähigkeiten des Fahrschülers führen, er kann jedoch nicht 1:1 mit einer realen Fahrstunde gleichgesetzt werden mit dem Erfolg, dass jede Stunde am Simulator eine Fahrstunde einsparen würde.
Fahrschulunternehmen sollten bis zum Vorliegen eines wissenschaftlichen Nachweises auf jeglichen Werbehinweis zur Kosteneinsparung beim Einsatz von Simulatoren verzichten.

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Irreführende Werbung für die Ausbildung B197

Am 01.04.2021 ist die neue Regelung in Kraft getreten, die es Fahrschülern ermöglicht, wesentliche Teile der Ausbildung einschließlich der Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren, ohne dass die zu erwerbende Fahrerlaubnis eine Einschränkung auf Automatikfahrzeuge beinhaltet ()(Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe vom 09.12.2020, BGBl. I, Nr. 59, S. 2704).

Die Regelung sieht vor, dass der Fahrschüler im Rahmen der Ausbildung 10 Fahrstunden auf einem Schaltwagen fahren muss und der Fahrlehrer sich im Rahmen einer 15-minütigen von ihm selbst durchzuführenden Testfahrt vergewissert, dass der Fahrschüler in der Lage ist, einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Die restlichen Fahrstunden sowie die Prüfungsfahrt der Fahrerlaubnisprüfung können auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert werden. Die Fahrschulen haben bereits begonnen, für diese neue Ausbildung Werbung zu machen. 

Unbenommen ist den Unternehmen, auf die Vorteile dieser neuen Ausbildungsform hinzuweisen.

Es kann für den Fahrschüler eine Reihe von Vorteilen haben, wesentliche Teile der Ausbildung auf einem Automatikfahrzeug durchzuführen, wenn ihm zum Beispiel die Bedienung leichter fällt. Es gibt aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass der Fahrschüler für diese Ausbildungsform bis zur Fahrprüfung weniger Stunden im praktischen Fahrunterricht benötigt. Von daher darf auch nicht damit geworben werden, dass für den Abschluss der Ausbildung weniger Fahrstunden erforderlich sind oder gar der Erwerb des Führerscheins billiger ist. Solche Werbebehauptungen sind schlicht irreführend.


Vor dem Hintergrund der Regelung des § 32 Fahrlehrergesetz ist es auch nicht zulässig, die erforderlichen Übungsstunden auf dem Schaltwagen zu einem Pauschalpreis anzubieten, der die 15-minütige Testfahrt beinhaltet. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem gesetzlichen Preisrecht des Fahrlehrergesetzes nicht vereinbar. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist es aber zulässig, für die erforderliche Testfahrt auf dem Schaltwagen ein Entgelt zu verlangen und zu vereinbaren. Unternehmen sollten darauf achten, diese Regelungen in der Werbung transparent umzusetzen.

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Stand 01.10.2021

Kontakt

Dr. Fabio Schulze Wettbewerbszentrale Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-121513
Telefax: 06172 121510 E-Mail

Jahresbericht

Jahresbericht 2022 (PDF)