Fahrschulwesen
08.04.2020 // Angebote und Werbung von Fahrschulen für „Online-Theorieunterricht“
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Anbot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Neben eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen aber auch der rechtlichen Grenzen eines solchen Angebots enthält die Stellungnahme konkrete Hinweise zur Werbung für solche Angebote.
Die Wettbewerbszentrale wird Fahrschulen, die in ihren Werbemaßnahmen zu „Online-Theorieunterricht“ wettbewerbswidrig werben, zunächst ohne förmliche Abmahnung auffordern, die Werbung einzustellen oder zu ändern. Sollten die betroffenen Fahrschulen dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommen, behält sich die Wettbewerbszentrale im Interesse eines chancengleichen fairen Wettbewerbs eine Abmahnung vor.
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>
pbg
Neben eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen aber auch der rechtlichen Grenzen eines solchen Angebots enthält die Stellungnahme konkrete Hinweise zur Werbung für solche Angebote.
Die Wettbewerbszentrale wird Fahrschulen, die in ihren Werbemaßnahmen zu „Online-Theorieunterricht“ wettbewerbswidrig werben, zunächst ohne förmliche Abmahnung auffordern, die Werbung einzustellen oder zu ändern. Sollten die betroffenen Fahrschulen dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommen, behält sich die Wettbewerbszentrale im Interesse eines chancengleichen fairen Wettbewerbs eine Abmahnung vor.
Weiterführende Informationen
Stellungnahme der Wettbewerbszentrale zum „Online-Theorieunterricht“ bzw. der Werbung mit „Online-Theorie“ >>Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>
pbg