E-Commerce/IT
Überblick
Pflichtverletzungen können zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Mitbewerber oder anderer Klagebefugter (z. B. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen wie die Verbraucherschutzvereine oder Kammern) führen. Daneben sind Verstöße gegen § 5 TMG bußgeldbewehrt.
Informationen zu den aktuellen Gesetzesänderungen
- Änderungen im Fernabsatz für den Handel >>
- Änderungen im Fernabsatz für Dienstleister und Handwerksbetriebe >>
- Anlage 1 - Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen >>
- Anlage 2 - Muster-Widerrufsformular
- Anlage 3 - Muster für die Widerrufsbelehrungbei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen >>
Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 TMG)
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Telediensteanbieter (das sind alle Unternehmer, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreiben, aber auch Betreiber von werblichen Webseiten eines Unternehmens, wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht) für geschäftsmäßige Angebote bestimmte Informationen auf den Webseiten verfügbar halten.
Darunter fallen:
Darunter fallen:
- Name und (ladungsfähige) Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeit, z. B. Telefonnummer, Kontaktformular (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, Rs. C-298/07)
- ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (betrifft beispielsweise Finanzdienstleister und Versicherungen)
- ggf. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
- ggf. (bei so genannten reglementierten Berufen, z. B. Rechtsanwälten, Ärzten oder Ausübenden eines Gesundheitshandwerks) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Hinweise dazu, wie diese zugänglich sind
- ggf. in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorliegt, die Angabe dieser Nummer (nicht zu verwechseln mit der Steuernummer)
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Pflichtangaben bei Preisangaben im Internet (§ 1 Abs. 2 PAngVO)
Nach § 1 Preisangabenverordnung (PAngVO) muss der Unternehmer den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie gegebenenfalls zusätzlich anfallender Liefer- und Versandkosten angeben. Weiterhin muss im Internethandel nach § 1 Abs. 2 PAngVO angegeben werden,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja in welcher Höhe (die Höhe kann auch mittels einer Versandkostenübersicht, die per Hyperlink erreichbar ist, angegeben werden)
Auch hier ist die praktische Umsetzung mit Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere ist teilweise ungeklärt, wo und in welcher Form die entsprechenden Informationen untergebracht sein können.
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