Finanzmarkt
Überblick
Banken
Im Bereich der Bankenwerbung spielen nicht nur spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Kreditwesengesetz (KWG) eine Rolle. Vielmehr muss sich die Werbung der Banken auch an dem für alle Werbetreibenden geltenden Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.
Der Bankenbereich wird auch weiterhin durch negative Schlagzeilen beherrscht. Immer wieder neue Grundsatzurteile des BGH zu Bankentgelten sorgen weiterhin für negative Schlagzeilen und Zündstoff. Banken versuchten in dieser Zeit um das Vertrauen der Kunden zu werben, die jedenfalls in Einzelfällen Grund zur Beanstandung gaben.
Der Bankenbereich wird auch weiterhin durch negative Schlagzeilen beherrscht. Immer wieder neue Grundsatzurteile des BGH zu Bankentgelten sorgen weiterhin für negative Schlagzeilen und Zündstoff. Banken versuchten in dieser Zeit um das Vertrauen der Kunden zu werben, die jedenfalls in Einzelfällen Grund zur Beanstandung gaben.
Entgelt für Auszahlung am Bankschalter
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu Ein- und Auszahlungsentgelten am Bankschalter (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17) hat der BGH die Sache zur weiteren Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen.
In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es einer Bank nicht generell verwehrt sei, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen vorzusehen. Seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage gibt der Senat damit im Hinblick auf die Änderung des Zahlungsdiensterechts auf. Durch diese Änderung des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 sei die Bepreisung solcher Leistungen dem Grunde nach kontrollfrei. Das neue Recht sehe eine solche Bepreisung ausdrücklich vor. Bei der Ein- und Auszahlung handele es sich darüber hinaus auch um Hauptleistungen des Giroverhältnisses, die einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte nicht unterlägen.
Der unmittelbar verlangte Preis (1 oder 2 Euro) unterliege dagegen der Kontrolle durch die Gerichte, weil für diese Dienstleistung in der Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Preisrecht existiere. Danach kann ein Entgelt nur in Höhe der Kosten verlangt werden, die der Bank für die unmittelbare Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Damit die Angemessenheit dieses Entgeltes überprüft werden kann, hat die BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Am Schluss der Entscheidung hat der BGH das OLG München darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Angemessenheit nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die transaktions-bezogen auf den konkreten Nutzungsakt entstehen. Nicht berücksichtigt werden könnten dagegen Gemeinkosten wie Personalaufwendungen oder Schulungskosten, die durch den konkreten Akt der Ein- und Auszahlung nicht entstehen.
In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es einer Bank nicht generell verwehrt sei, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen vorzusehen. Seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage gibt der Senat damit im Hinblick auf die Änderung des Zahlungsdiensterechts auf. Durch diese Änderung des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 sei die Bepreisung solcher Leistungen dem Grunde nach kontrollfrei. Das neue Recht sehe eine solche Bepreisung ausdrücklich vor. Bei der Ein- und Auszahlung handele es sich darüber hinaus auch um Hauptleistungen des Giroverhältnisses, die einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte nicht unterlägen.
Der unmittelbar verlangte Preis (1 oder 2 Euro) unterliege dagegen der Kontrolle durch die Gerichte, weil für diese Dienstleistung in der Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Preisrecht existiere. Danach kann ein Entgelt nur in Höhe der Kosten verlangt werden, die der Bank für die unmittelbare Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Damit die Angemessenheit dieses Entgeltes überprüft werden kann, hat die BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Am Schluss der Entscheidung hat der BGH das OLG München darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Angemessenheit nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die transaktions-bezogen auf den konkreten Nutzungsakt entstehen. Nicht berücksichtigt werden könnten dagegen Gemeinkosten wie Personalaufwendungen oder Schulungskosten, die durch den konkreten Akt der Ein- und Auszahlung nicht entstehen.
Irreführung
Zwei Banken in Baden-Württemberg kündigten im Rahmen einer Pressekonferenz an, nach der von ihnen geplanten Fusion das neu entstehende Geldinstitut im Namen mit dem Hinweis „im Südwesten“ zu versehen. Die Wettbewerbszentrale wies die beiden Banken darauf hin, dass gegen die geplante Bezeichnung wegen der Gefahr einer Irreführung Bedenken bestehen. Zum einen deckte das geplante Geschäftsgebiet der Banken nicht den Bereich ab, der in der betroffenen Region als „Südwesten“ angesehen wird, zum anderen entstehe der falsche Eindruck, es handele sich bei dem aus der Fusion entstehenden Anbieter um die einzige Bank oder den größten Anbieter dieser Bankengruppe. Die Banken erklärten daraufhin verbindlich, eine andere Bezeichnung im Rahmen der Fusion zu wählen (F 5 0227/20).
SEPA-Diskriminierung
Sowohl eine Bausparkasse als auch die Leasinggesellschaft einer Großbank lehnte gegenüber ihren Kunden die Akzeptanz eines nicht in Deutschland geführten Girokontos als Zahlungsquelle ab. In beiden Fällen gaben die Unternehmen nach der Beanstandung der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab (F 5 0146/20 und F 5 0322/20).
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Versicherungen und Versicherungsvermittler und Finanzanlangenvermittler
Ähnlich wie im Bankensektor sind in der Versicherungsbranche neben dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Spezialgesetze wie das Versicherungsaufsichts- oder das Versicherungsvertragsgesetz zu beachten.
Die Wettbewerbszentrale informiert regelmäßig über aktuelle Fälle und Entwicklungen im Rahmen eines Newsletters, aber auch auf Fachtagungen wie z. B. den von Industrie- und Handelskammern veranstalteten „Tagen der Versicherungsvermittler“.
Die Wettbewerbszentrale informiert regelmäßig über aktuelle Fälle und Entwicklungen im Rahmen eines Newsletters, aber auch auf Fachtagungen wie z. B. den von Industrie- und Handelskammern veranstalteten „Tagen der Versicherungsvermittler“.
Werbung mit der Aufsicht durch die BaFin
Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen die Werbung mit einer Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt, die tatsächlich gar nicht stattfindet (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2019, Az. 84 O 273/18).
Das Unternehmen warb im Internet damit, dass es Lebensversicherungen, Bausparverträge und private Rentenversicherungen gegen Bargeldauszahlung in 30 Minuten ankauft. Im Rahmen der Werbung wurde auf der Homepage unter der Überschrift „Sicher und Diskret seit 2012“ damit geworben, dass die „Bundesaufsicht für Finanzen“ und das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über das Unternehmen ausüben, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Ebenso wurde in diesem Kontext mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Köln geworben.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete alle 3 Hinweise als irreführend. Weder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie es richtig hätte heißen müssen, noch das Bundesministerium der Finanzen übt eine Aufsicht für das Unternehmen aus. Darüber hinaus wurde auch der Hinweis auf die bestehende Pflichtmitgliedschaft in der IHK Köln als irreführend beanstandet. Nachdem auf den Versuch einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit durch das Unternehmen keine Reaktion erfolgte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Köln Unterlassungsklage. Nachdem das Unternehmen anwaltlich vertreten zunächst angezeigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, wurde dann der Klageanspruch anerkannt. Das LG Köln erließ daraufhin am 08.02.2019 ein Anerkenntnisurteil, mit dem es dem Unternehmen zukünftig verboten wird, mit dem Hinweis auf die Aufsicht durch die BaFin und das Bundesministerium der Finanzen zu werben. Ebenso wurde die weitere Werbung mit der Mitgliedschaft in der IHK zu Köln untersagt (F 5 0533/18).
Das Unternehmen warb im Internet damit, dass es Lebensversicherungen, Bausparverträge und private Rentenversicherungen gegen Bargeldauszahlung in 30 Minuten ankauft. Im Rahmen der Werbung wurde auf der Homepage unter der Überschrift „Sicher und Diskret seit 2012“ damit geworben, dass die „Bundesaufsicht für Finanzen“ und das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über das Unternehmen ausüben, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Ebenso wurde in diesem Kontext mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Köln geworben.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete alle 3 Hinweise als irreführend. Weder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie es richtig hätte heißen müssen, noch das Bundesministerium der Finanzen übt eine Aufsicht für das Unternehmen aus. Darüber hinaus wurde auch der Hinweis auf die bestehende Pflichtmitgliedschaft in der IHK Köln als irreführend beanstandet. Nachdem auf den Versuch einer außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit durch das Unternehmen keine Reaktion erfolgte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Köln Unterlassungsklage. Nachdem das Unternehmen anwaltlich vertreten zunächst angezeigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, wurde dann der Klageanspruch anerkannt. Das LG Köln erließ daraufhin am 08.02.2019 ein Anerkenntnisurteil, mit dem es dem Unternehmen zukünftig verboten wird, mit dem Hinweis auf die Aufsicht durch die BaFin und das Bundesministerium der Finanzen zu werben. Ebenso wurde die weitere Werbung mit der Mitgliedschaft in der IHK zu Köln untersagt (F 5 0533/18).
Bezeichnungsschutz, Werbung mit „Insurance“
Ein Assekuradeur (Mehrfachagent mit weitgehender Zeichnungsvollmacht) bewarb die von ihm angebotene Vermittlung von Versicherungen, Portfoliomanagement und Schadenabwicklung unter der Firma „V. Insurance Deutschland GmbH“. Tatsächlich handelte es sich aber nicht um ein Versicherungsunternehmen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Firma und die Werbung mit dieser Bezeichnung als Verstoß gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach dürfen Bezeichnungen wie „Versicherung, Assekuranz oder Rückversicherer“ nur von Versicherungsunternehmen geführt werden. Das Unternehmen räumte die Unzulässigkeit der Führung des Begriffes „Insurance“ ein und einigte sich nach Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Wettbewerbszentrale auf eine Frist, innerhalb der eine Änderung der Firma und der Werbung vorgenommen wird (F 5 0129/19).
Getarnte Werbung
Verbraucher erhielten im Juni Briefe einer Versicherung. Die im Behördengrau gestalteten Umschläge trugen auf der Außenseite den Hinweis „Mitteilung zur Kostenübernahme“.
In dem im Umschlag enthaltenen Brief befand sich aber keine Mitteilung zur Kostenübernahme einer beantragten Versicherungsleistung. Vielmehr bewarb die Versicherung unter Hinweis auf die Corona- Pandemie den Abschluss einer Sterbegeldversicherung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass der Brief in seiner Aufmachung den kommerziellen Zweck, der damit verfolgt wird, nicht hinreichend kenntlich macht. Verbraucher werden dazu veranlasst, den Brief zu öffnen in der Erwartung, Informationen zu einer von ihnen beantragten Leistung wie z. B. aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Brief erweckt den irreführenden Eindruck, er enthalte Informationen zu einer solchen beantragten Leistung. Bereits das Öffnen des Briefes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-28/12 Trento Sviluppo) eine geschäftliche Entscheidung, die der Verbraucher nicht getroffen hätte, wenn der Brief als Werbebrief für eine Sterbegeldversicherung erkennbar gewesen wäre.
Die Versicherung gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtet, in Zukunft keine Briefe mit einer Werbung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu versenden, die nicht eindeutig als Werbemitteilung erkennbar sind (F 5 0231/20).
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In dem im Umschlag enthaltenen Brief befand sich aber keine Mitteilung zur Kostenübernahme einer beantragten Versicherungsleistung. Vielmehr bewarb die Versicherung unter Hinweis auf die Corona- Pandemie den Abschluss einer Sterbegeldversicherung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass der Brief in seiner Aufmachung den kommerziellen Zweck, der damit verfolgt wird, nicht hinreichend kenntlich macht. Verbraucher werden dazu veranlasst, den Brief zu öffnen in der Erwartung, Informationen zu einer von ihnen beantragten Leistung wie z. B. aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Brief erweckt den irreführenden Eindruck, er enthalte Informationen zu einer solchen beantragten Leistung. Bereits das Öffnen des Briefes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az. C-28/12 Trento Sviluppo) eine geschäftliche Entscheidung, die der Verbraucher nicht getroffen hätte, wenn der Brief als Werbebrief für eine Sterbegeldversicherung erkennbar gewesen wäre.
Die Versicherung gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtet, in Zukunft keine Briefe mit einer Werbung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu versenden, die nicht eindeutig als Werbemitteilung erkennbar sind (F 5 0231/20).
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Sonstige Finanzdienstleister
Schwerpunkt bei den Finanzdienstleistern sind die Fälle von unsachlicher Einflussnahme und irreführender Werbung.
Im Bereich der sonstigen Dienstleister aus dem Finanzsektor bezogen sich die meisten Vorgänge auf den Vorwurf der irreführenden Werbung.
Im Bereich der sonstigen Dienstleister aus dem Finanzsektor bezogen sich die meisten Vorgänge auf den Vorwurf der irreführenden Werbung.
Werbung unter Hinweis auf die BaFin
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters für die von ihm angebotene Dienstleistung der Vermittlung von Immobilienbesitz beanstandet: Das in Berlin ansässige Unternehmen, das sich nach seinen Angaben im Internet als langfristiger Investor, Entwickler, Verwalter und Betreiber von Immobilien und Grundstücken in Deutschland, Österreich, Holland und der Türkei mit der Vermittlung von Immobilienbesitz beschäftigt, warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, seine Angebote seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Dabei wurde auch das Logo der Bundesanstalt abgebildet.
Tatsächlich wird das Unternehmen nicht von der Bundesanstalt beaufsichtigt, und auch die angebotenen Dienstleistungen wurden von der BaFin nicht geprüft. Die Bundesanstalt hatte dem Unternehmen im Rahmen eines Schriftwechsels lediglich mitgeteilt, dass die vom Unternehmen beschriebenen Geschäftsvorhaben kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des § 32 KWG darstellen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung unter Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin als irreführend, weil der Eindruck entsteht, die angebotenen Dienstleistungen seien von der Bundesanstalt tatsächlich inhaltlich auf deren Validität geprüft worden. Ebenso sah die Wettbewerbszentrale in dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin einen Verstoß gegen das in der so genannten Blacklist geregelte Verbot, mit einer behördlichen Genehmigung oder Billigung zu werben, die tatsächlich nicht ausgesprochen worden ist.
Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtete, in Zukunft auf die Werbung mit dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Hinweis von der Internetseite entfernt (F 5 0052/19).
Tatsächlich wird das Unternehmen nicht von der Bundesanstalt beaufsichtigt, und auch die angebotenen Dienstleistungen wurden von der BaFin nicht geprüft. Die Bundesanstalt hatte dem Unternehmen im Rahmen eines Schriftwechsels lediglich mitgeteilt, dass die vom Unternehmen beschriebenen Geschäftsvorhaben kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des § 32 KWG darstellen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung unter Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin als irreführend, weil der Eindruck entsteht, die angebotenen Dienstleistungen seien von der Bundesanstalt tatsächlich inhaltlich auf deren Validität geprüft worden. Ebenso sah die Wettbewerbszentrale in dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin einen Verstoß gegen das in der so genannten Blacklist geregelte Verbot, mit einer behördlichen Genehmigung oder Billigung zu werben, die tatsächlich nicht ausgesprochen worden ist.
Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtete, in Zukunft auf die Werbung mit dem Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Hinweis von der Internetseite entfernt (F 5 0052/19).
Werbung unter Hinweis auf die Bundesbank
Eine in der Nähe von Rostock ansässige Handelsgesellschaft, die sich als Multibranchenhändler mit einem von ihr entwickelten Handelskonzept bezeichnet, warb im Rahmen des Internetauftrittes um finanzielle Mittel durch private Anleger. Diese Anleger sollten dabei von „überdurchschnittlichen Zinsen mit quartalsweisen Auszahlungen, kurzen Laufzeiten und Sicherheiten“ profitieren. Das Unternehmen warb dann auf seiner Seite mit der Überschrift „Deutsche Bundesbank prüft Vermögensanlagen auf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)“. Im weiteren Text hieß es dann:
„…Hamburg/B.: Deutsche Bundesbank schließt Prüfungsvorgänge ab: A. ist es natürlich auch immer wichtig, alle gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten. In mehr oder minder großen Abständen wurde von den dafür zuständigen Organen geprüft, ob es sich bei den angebotenen Finanzprodukten um nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handelt. Bei keiner der bislang durchgeführten Überprüfungen wurden Verstöße gegen die Erlaubnispflicht des KWG (Kreditwesengesetz) festgestellt ….“
Tatsächlich wurden jedoch weder das Geschäftskonzept noch die angebotenen Geldanlagen durch die Deutsche Bundesbank geprüft. Die Deutsche Bundesbank bestätigte der Wettbewerbszentrale vielmehr auf Nachfrage, dass sie weder eine Überprüfung des Unternehmens vorgenommen hätte noch überhaupt dafür zuständig sei, die angebotenen Geldanlagemöglichkeiten zu überprüfen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend.
„…Hamburg/B.: Deutsche Bundesbank schließt Prüfungsvorgänge ab: A. ist es natürlich auch immer wichtig, alle gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten. In mehr oder minder großen Abständen wurde von den dafür zuständigen Organen geprüft, ob es sich bei den angebotenen Finanzprodukten um nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handelt. Bei keiner der bislang durchgeführten Überprüfungen wurden Verstöße gegen die Erlaubnispflicht des KWG (Kreditwesengesetz) festgestellt ….“
Tatsächlich wurden jedoch weder das Geschäftskonzept noch die angebotenen Geldanlagen durch die Deutsche Bundesbank geprüft. Die Deutsche Bundesbank bestätigte der Wettbewerbszentrale vielmehr auf Nachfrage, dass sie weder eine Überprüfung des Unternehmens vorgenommen hätte noch überhaupt dafür zuständig sei, die angebotenen Geldanlagemöglichkeiten zu überprüfen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend.
Belästigende Werbung
Das Landgericht Düsseldorf hat einem Finanzdienstleistungsunternehmen Telefonanrufe zum Angebot einer Beratung über die Werthaltigkeit von Lebensversicherungen und anderen Kapitalanlagen bei Personen, die weder in Telefonwerbung eingewilligt haben noch bei denen ein Einverständnis vermutet werden kann, auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2020, Az. 38 O 49/19).
Der beklagte Finanzdienstleister, der sich nach den Angaben auf seiner Homepage im Kerngeschäft an Zielgesellschaften beteiligt, indem diesen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel für den Aufbau zur Verfügung gestellt werden, ließ über einen „Tippgeber“ aus Serbien den Inhaber eines Baustoffvertriebs anrufen, um diesen über die Werthaltigkeit seiner Kapitalanlagen - insbesondere im Bereich von Lebensversicherungen - zu beraten. In einer im Anschluss an das Gespräch übersandten E-Mail mit dem Briefkopf und der E-Mail-Signatur des Finanzdienstleistungsunternehmens wurde der Angerufene über das Problem von Kickback-Zahlungen im Bereich von Lebensversicherungen informiert und ihm eine „Überprüfung“ seiner Kapitalanlagen/Policen angeboten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Anruf als unzulässige belästigende Werbung, weil eine Einwilligung des Angerufenen zur telefonischen Ansprache nicht vorgelegen habe. Auch seien keinerlei konkrete Umstände erkennbar, die einen solchen Anruf rechtfertigen konnten. Die beklagte Gesellschaft verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung erhob. In seinem Urteil kommt das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Anruf eine unzumutbare Belästigung darstelle.
Sofern man davon ausgehe, dass der Geschäftsführer des Baustoffvertriebs als Privatperson angerufen worden sei – wofür der Inhalt der ihm übersandten Mail spreche – liege eine Einwilligung unstreitig nicht vor. Sofern der Adressat des Anrufes die von dem Geschäftsführer vertretene GmbH gewesen sei, fehle es auch an einer mutmaßlichen Einwilligung. Ein nur allgemeiner Sachbezug und ein mögliches Interesse an Dienstleistungen und Produkten der Beklagten reiche nicht aus (F 5 0014/19).
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pbg
Stand: 17.09.2021
Der beklagte Finanzdienstleister, der sich nach den Angaben auf seiner Homepage im Kerngeschäft an Zielgesellschaften beteiligt, indem diesen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel für den Aufbau zur Verfügung gestellt werden, ließ über einen „Tippgeber“ aus Serbien den Inhaber eines Baustoffvertriebs anrufen, um diesen über die Werthaltigkeit seiner Kapitalanlagen - insbesondere im Bereich von Lebensversicherungen - zu beraten. In einer im Anschluss an das Gespräch übersandten E-Mail mit dem Briefkopf und der E-Mail-Signatur des Finanzdienstleistungsunternehmens wurde der Angerufene über das Problem von Kickback-Zahlungen im Bereich von Lebensversicherungen informiert und ihm eine „Überprüfung“ seiner Kapitalanlagen/Policen angeboten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Anruf als unzulässige belästigende Werbung, weil eine Einwilligung des Angerufenen zur telefonischen Ansprache nicht vorgelegen habe. Auch seien keinerlei konkrete Umstände erkennbar, die einen solchen Anruf rechtfertigen konnten. Die beklagte Gesellschaft verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung erhob. In seinem Urteil kommt das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Anruf eine unzumutbare Belästigung darstelle.
Sofern man davon ausgehe, dass der Geschäftsführer des Baustoffvertriebs als Privatperson angerufen worden sei – wofür der Inhalt der ihm übersandten Mail spreche – liege eine Einwilligung unstreitig nicht vor. Sofern der Adressat des Anrufes die von dem Geschäftsführer vertretene GmbH gewesen sei, fehle es auch an einer mutmaßlichen Einwilligung. Ein nur allgemeiner Sachbezug und ein mögliches Interesse an Dienstleistungen und Produkten der Beklagten reiche nicht aus (F 5 0014/19).
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pbg
Stand: 17.09.2021