Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit heutigem Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale) entschieden, dass Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Auch Mitbewerber können datenschutzwidriges Verhalten von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen abmahnen und gerichtlich unterbinden lassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 27.03.2025, Az. I ZR 222/19 und Az. I ZR 223/19).
Die Entscheidung betrifft insbesondere Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DS-GVO (2016/679/EU), etwa dann, wenn Nutzer einer Plattform nicht verständlich darüber informiert werden, wie und zu welchem Zweck ihre Daten erhoben und verarbeitet werden. Ein solcher Verstoß kann zugleich eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG darstellen.
BGH bestätigt Klagebefugnis nach DS-GVO und UWG
Der I. Zivilsenat stützt seine Entscheidung insbesondere auf Art. 80 Abs. 2 DS-GVO, § 3a UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Danach können qualifizierte Einrichtungen auch ohne individuellen Auftrag betroffener Personen tätig werden, sofern die beanstandete Datenverarbeitung ihrer Art nach geeignet ist, Rechte Dritter zu verletzen. Eine abstrakte Betroffenheit einer identifizierbaren Gruppe genügt – konkrete Einzelpersonen müssen nicht benannt werden.
Beispiel „Facebook App-Zentrum“ unzureichende Hinweise
Im Ausgangsfall hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen gegen ein soziales Netzwerk geklagt, weil Nutzer beim Aufruf von Online-Spielen im „App-Zentrum“ nicht hinreichend über Umfang, Zweck und Folgen der Datenverarbeitung informiert wurden. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren zwar Hinweise eingeblendet – etwa: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ – doch fehlten Angaben zur Rechtsgrundlage, zur Verarbeitungstiefe und zu den Empfängern der Daten. Der BGH sieht hierin nicht nur einen Verstoß gegen Art. 13 DS-GVO, sondern auch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer durch intransparente AGB-Klauseln (§ 1 UKlaG).
Auch Gesundheitsdaten geschützt – Entscheidung zu Apothekenhandel
In zwei weiteren Urteilen (Az. I ZR 222/19 und Az. I ZR 223/19) entschied der BGH, dass auch Mitbewerber gegen die unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten vorgehen können, etwa wenn Apotheken beim Onlinehandel mit Arzneimitteln sensible Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung erfassen. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sei insoweit eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.
Der BGH schafft mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit zivilrechtlicher Kontrolle datenschutzwidrigen Verhaltens auf Grundlage des Lauterkeitsrechts – auch jenseits individueller Datenschutzbeschwerden. Damit wird klargestellt, dass datenschutzrechtliche Vorgaben nicht nur aufsichtsbehördlich, sondern auch zivilrechtlich durch qualifizierte Marktakteure eingefordert werden können.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2025 vom 27.03.2025 zu I ZR 186/17 >>
cb
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