Seit 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (siehe dazu bereits die News vom 07.12.2018 >>). Ziel des neuen Gesetzes ist, höhere ökologische Standards beim Recycling der Verpackungsabfälle zu erzielen. So soll die Recyclingquote erhöht und alle Unternehmen, die als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen gelten, an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Um dies gewährleisten zu können, müssen sich Hersteller/Erstinverkehrbringer bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren und sich an einem dualen System beteiligen sowie die genutzte Verpackung lizenzieren.
Wer wird nach dem VerpackG verpflichtet:
Hersteller ist nach § 3 Abs. 14 VerpackG zum einen „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“, zum anderen „derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“, das heißt der Importeur. Dabei ist jedoch auch nach Art der Verpackung zu differenzieren.
Arten von Verpackungen:
Das VerpackG unterscheidet drei verschiedene Arten von Verpackungen: die Verkaufs-, die Um- und die Transportverpackung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VerpackG). Bei der Verkaufsverpackung wird zwischen der Verkaufsverpackung im engeren Sinn (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS VerpackG) und den Untertypen Serviceverpackung und Versandverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. HS Buchstabe a, b VerpackG) unterschieden. Bei der Verkaufsverpackung im engeren Sinn wird wiederum danach unterschieden, ob die Verkaufsverpackung
- ohne Befüllung,
- mit Befüllung ohne Beauftragung eines Dritten, oder aber
- mit Befüllung im Auftrag eines Dritten produziert wurde.
Im Falle einer Verkaufsverpackung ohne Befüllung unterliegt der Produzent der Verkaufsverpackung als Vorvertreiber der unbefüllten Verkaufsverpackung nicht dem VerpackG, wohingegen der Abfüller der Verkaufsverpackung „Hersteller“ im Sinne des VerpackG ist.
Bei befüllten Verpackungen gilt der Grundsatz, dass der Abfüller auch Hersteller der Verpackung ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Abfüller die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt, die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist und die Verpackung an diesen Dritten abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG).
Praktische Relevanz hat diese Konstellation vor allem bei Handelsunternehmen, die Dritte mit der Etikettierung beauftragen, ohne dass dieser Dritte als Abfüller genannt wird („Hergestellt und abgefüllt für…“). In diesen Fällen ist Hersteller im Sinne des VerpackG das Handelsunternehmen und nicht der abfüllende Dritte.
Registrierung:
Für die Registrierung wurde die öffentlich einsehbare Datenbank „LUCID“ geschaffen, die es ermöglicht, nachzuprüfen, ob sich ein bestimmter Hersteller rechtskonform gemeldet hat. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Registrierungspflicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, mit der Folge, dass bei fehlender Registrierung auch ein Wettbewerbsverstoß gerügt werden könnte.
Praktische Bedeutung hat das VerpackG vor allem für Online-Händler. Aber auch nahezu alle anderen gewerblichen Verkäufer in Deutschland sind „Hersteller“ mindestens einer dieser Verpackungstypen und mithin nach dem VerpackG verpflichtet. Eine Ausnahme von der Systembeteiligung besteht nur dann, wenn die verpackte Ware vom Hersteller unangetastet und ohne weitere Verpackung direkt weiterversandt oder aber die Ware ohne jegliche Verpackung in den Verkehr gebracht wird.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister unter: https://www.verpackungsregister.org >>
vr
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