Das Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt seit 2019 die europäische Verpackungsrichtlinie 92/62/EG in Deutschland um. Ziel ist es, die Recyclingquote zu erhöhen und Verpackungsabfälle zu vermeiden. Nun kommen neue Pflichten auf Hersteller und Händler zu, denn am 28. Mai 2021 hat der Gesetzgeber „den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ beschlossen. Damit wird das VerpackG hinsichtlich dieser beiden EU-Richtlinien (2008/98/EG und (EU) 2019/904) angepasst. Die Gesetzesnovelle ist am 03. Juli 2021 in Kraft getreten, die neu geregelten Verpflichtungen müssen von den Unternehmen im nächsten Jahr schrittweise umgesetzt werden
Wesentliche Änderungen:
1. Erweiterung der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG für Hersteller:
Eine Registrierungspflicht besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, d. h. auch für
- Transportverpackungen
- gewerbliche Verkaufsverpackungen
- Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
- Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
- Mehrwegverpackungen
Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nicht nur auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sondern auch auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet.
Eine entsprechende Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle (ZSVR) besteht ab 1. Juli 2022.
2. Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten für Hersteller und Händler
Zukünftig sind auch Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen zur Rücknahme und Verwertung verpflichtet und müssen allen Anforderungen genügen, die bisher nach § 15 Abs. 1 VerpackG u.a. für Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist, galten.
Zudem müssen alle Letztvertreiber von Verpackungen im Sinne von § 15 Absatz 1 VerpackG (also Hersteller oder Händler), den Endverbraucher (durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang) entsprechend über die Rückgabemöglichkeiten und deren Zweck informieren.
Die Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten gilt ab 3. Juli 2022.
3. Neue Nachweispflichten für Hersteller
Während bislang nur Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Umverpackungen hinsichtlich der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweispflichtig waren, werden zukünftig auch Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen und Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, zum Nachweis verpflichtet.
Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Es ist zu dokumentieren wie viele Verpackungen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und in welcher Weise diese verwertet wurden.
Die Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gilt ab 1. Januar 2022; ebenso die Verpflichtung zur Selbstkontrolle.
4. Erklärungspflicht über Systembeteiligung und Prüfpflicht auf elektronischen Marktplätzen und für Fulfilment-Dienstleister
Hersteller als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen bei der Registrierung eine Erklärung über ihre Systembeteiligung abgeben oder erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen. Dies gilt neuerdings auch für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht verkaufen, wenn der Hersteller nicht an einem System beteiligt ist. Insofern unterliegen Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfilment-Dienstleister einer impliziten Prüfpflicht. Im Falle einer fehlenden Registrierung ist ein Vertriebsverbot die Konsequenz.
Konkret bedeutet dies für Betreibern von elektronischen Marktplätzen, dass diese das Anbieten von Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen dürfen, wenn die Hersteller nicht registriert und an einem System beteiligt sind.
Fulfillment-Dienstleister> dürfen keine Leistungen im Sinne von Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren in Bezug auf Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erbringen, wenn die jeweiligen Auftraggeber nicht registriert und an einem System beteiligt sind.
Sowohl die zusätzliche Erklärungspflicht als auch die Prüfpflicht gelten ab 1. Juli 2022.
5. Ausweitung der Einwegpfandpflicht
Die Einwegpfandpflicht wird ab 1. Januar 2022 auf PET-Flaschen und Aluminiumdosen ausgeweitet. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen (Energydrinks) fallen zukünftig weg.
Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht eine Übergangsfrist; hier gilt die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2022 greift eine Übergangsfrist für „Altbestände“. Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen, die bis 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand verkauft werden.
Rechtsfolgen:
Nach § 36 VerpackG werden Tatbestände wie bspw. das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung bzw. eine fehlende Systembeteiligung als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu EUR 200.000 pro Einzelfall belegt. Zusätzlich drohen die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne und ein faktisches Vertriebsverbot, solange die Verstöße nicht abgestellt wurden.
Auch aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind die Pflichten aus dem VerpackG dringend einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen in Form von Abmahnungen die Folge sein: so hat ein Unternehmen, das die Pflichten aus dem VerpackG nicht erfüllt, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, da es teilweise erhebliche Kosten und Aufwände spart und Produkte mit ihren Verpackungen häufig günstiger angeboten werden können als die der Mitbewerber. Auch die Nichteinhaltung von Hinweispflichten nach § 32 VerpackG kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen, da es sich hierbei ebenfalls um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt.
Weiterführende Informationen
vr
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