Ab heute gilt ganz offiziell das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Es setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) in Deutschland um.
Eine der wichtigsten Änderungen: Die Impressumspflicht ist künftig in § 5 DDG geregelt, denn das DDG ersetzt das TMG. Wichtige Informationspflichten ergeben sich künftig aus den §§ 5, 6 DDG. Hier kommt es auch zu Überschneidungen mit dem UWG.
Geregelt wird weiterhin u.a. auch das Herkunftslandprinzip (§ 3).
Die übrigen Änderungen sind zwar ebenfalls zahlreich, einige aber eher kosmetischer Natur. Zum Beispiel sind „Telemedien“ im DDG und in anderen Gesetzen nun die „digitalen Dienste“. Funfact: Aus dem TTDSG wird daher nun das TDDDG.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt als nationale Koordinierungsstelle die Durchsetzung des DSA. Das ist relevant für Fälle, in denen nicht die EU-Kommission selbst zuständig ist.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Digitale Welt >>
kok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater