Bis vor einiger Zeit war Ärzten, Tier- oder Zahnärzten nach ihren jeweiligen Berufsordnungen jegliche Werbung untersagt. Werbeanzeigen waren nur zu ganz bestimmten Anlässen erlaubt, etwa anläßlich der Niederlassung, eines Umzugs, Urlaubs etc. Lediglich Kliniken konnten sich auf ihr sogenanntes Werbeprivileg berufen, denn das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hatte schon früh entschieden, dass die strengen Regelungen der Berufsordnungen auf Kliniken nicht anwendbar seien, da Kliniken gewerbliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen seien. Das ärztliche Berufsrecht hat aber in den letzten drei Jahren erhebliche Veränderungen erfahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des BverfG haben zu einer erheblichen Lockerung des ehemals strengen Werbeverbotes geführt. Details erfahren Sie in dem Aufsatz von Frau RAin Christane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale Bad Homburg.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Wirksame Widerrufsbelehrung trotz fehlender Telefonnummer
-
OLG: Autohersteller muss unabhängigen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu Fahrzeugdaten gewähren
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Irreführung mit Handelbarkeit von Aktien
-
Rückblick: Expertenforum Automotive Recht (EAR) bei Porsche
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand