Ob es zulässig ist, dass eine Augenklinik gegenüber Patienten einen kostenlosen Eignungscheck bewirbt, ist Gegenstand eines Verfahrens der Wettbewerbszentrale vor dem OLG München (Az. 29 U 4850/16). Am 9. November findet die mündliche Verhandlung statt.
Zum Hintergrund:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik in München. Sie warb für einen kostenlosen Eignungscheck, „durchgeführt von speziell geschulten Patientenberatern“. Geschenke dieser Art erfreuen den Verbraucher, unterliegen aber rechtlichen Beschränkungen: Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind Werbegaben grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber wollte diese Form der Wertreklame, wie sie im Einzelhandel gang und gäbe ist, für den sensiblen Bereich der Gesundheit ausdrücklich nicht zulassen. Werbegaben sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt oder die Zuwendung in der Erteilung von Auskünften besteht.
Die Wettbewerbszentrale hielt den kostenlosen Eignungscheck für eine unzulässige Zuwendung. Die Gegenseite argumentierte, dass es sich um eine handelsübliche (und damit zulässige) Nebenleistung handele.
Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Augenklinik zur Unterlassung (LG München I, Urteil vom 30.11.2016, Az. 37 O 7083/16, nicht rechtskräftig). Auf die Berufung der Augenklinik hin wird die Sache nun vor dem Oberlandesgericht verhandelt.
Weiterführende Informationen
F 4 0115/16
ck
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