Das OLG Köln hat in einem sehr umfassenden Urteil entschieden, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ darstellt (Urteil v. 18.01.2019, Az. 6 U 61/18).
Die Klägerin ist eine italienische Erzeugerorganisation, gegründet um die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ zu verteidigen. Die Beklagte, ein italienisches Unternehmen das verschiedene Fleischprodukte u. a. nach Deutschland exportiert, führt in ihrem Produktsortiment ein Fleischerzeugnis mit der Bezeichnung „Culatello di Parma“, welches nicht den Kriterien der Produktspezifikation für „Prosciutto di Parma“ entspricht. Bei der Herstellung wurden andere als die angegebenen Gewürze verwendet.
Eine Unterlassungsklage vor dem LG Köln war erfolgreich (Urteil v. 14.03.2018, Az. 84 O 98/17). Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Köln hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Prosciutto di Parma“ auch auf die Verwendung der einzelnen geografischen Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung. Der Schutz erfasse jedenfalls die Bestandteile, die auf die geografische Herkunft hindeuten. Die Produktbezeichnung „Culatello di Parma“ stelle sich als Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar. Dabei sei auf die Kenntnis eines „europäischen Verbrauchers“ abzustellen. Die angegriffene Bezeichnung weise in den letzten zwei von jeweils drei Wörtern eine Übereinstimmung mit der Ursprungsbezeichnung auf, womit eine hohe visuelle Ähnlichkeit sowie in beiden Fällen ein Dreiklang in Optik und Semantik der Gestalt „Ware aus Ort“ bestehe. Dabei betreffe die aufgezeigte Teilübereinstimmung der angegriffenen Produktbezeichnung gerade die Elemente, aus denen sich die Schutzfähigkeit der Ursprungsbezeichnung ableite. Zudem bestünden objektive Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auf das Produkt der Klägerin bewusst anspiele, indem sie eine ähnliche Produktetikettierung verwende. Bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht Verbrauchers in der Einkaufssituation würden beide Verpackungen durch großflächige schwarze Hauptetiketten und weiße Zusatzetiketten gekennzeichnet, wobei die Zusatzetiketten nahezu identisch seien. Damit sei von einer erkennbaren Anlehnung an den Verpackungseindruck der Klägerin auszugehen.
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lk/hg
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