Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt in der Regel keine unlautere Geschäftspraxis dar und das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme ist keine irreführende Geschäftspraxis. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in der Rechtssache C‑310/15 entschieden.
Ein Franzose kaufte einen Sony-Laptop mit vorinstallierter Software. Bei der ersten Nutzung dieses Computers lehnte der Käufer es ab, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen, und verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises. Sony bot an den vollständigen Kaufpreis gegen Rückgabe des Computers zurückzuzahlen. Der französische Käufer lehnte dieses Angebot ab und verklagte Sony.
Der Kassationsgerichtshof, wollte vom EuGH wissen,
- ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, und
- ob im Rahmen eines Kopplungsangebots in Form des Verkaufs eines Computers mit vorinstallierter Software das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.
Der EuGH führt aus, das der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine unlautere Geschäftspraxis i. S. d. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EU) darstelle, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspreche und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusse. Es sei Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Rechtssache zu beurteilen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfülle, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen würden.
Im Rahmen eines Kopplungsangebots, das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestünde, hält der Gerichtshof das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder für geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch hn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Preis der einzelnen Programme stelle keine wesentliche Information dar, so dass das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein könne.
Weiterführende Informationen
Pressmitteilung des EuGH vom 07.09.2016 >>
Urteil des Gerichtshofs vom 07.09.2016 in der Rs. C‑310/15 >>
cb
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