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Sepa-Diskriminierung

Vermittlungsportal haftet für SEPA-Diskriminierung – Portalbetreiber gibt im Prozess Unterlassungserklärung ab

Ein Vermittlungsportal, das im Rahmen der Anbahnung von Verträgen mit Stromanbietern, Versicherern oder Telekommunikationsdienstleistern die Hinterlegung von SEPA-erreichbaren Konten als Zahlungsquelle ablehnt, weil der Leistungserbringer, der hinter dem Angebot steht, dies so vorgibt, haftet nach Auffassung des LG Heidelberg als Gehilfe des Leistungserbringers

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