Urteil des EuGH im „Kulturchampignon“-Verfahren am 04.09.2019
Ein Fall, der die Wettbewerbszentrale seit nunmehr fast sechs Jahren beschäftigt hat, steht kurz vor dem Ende: Der EuGH wird am 04.09.2019 sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Kennzeichnung von Kulturchampignons verkünden. Damit wird er Antworten auf die Frage geben, ob die Kennzeichnung einer Verpackung frischer Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden. Diese Kennzeichnung hält die Wettbewerbszentrale für irreführend.