Bundesgerichtshof: Alle Preisbestandteile eines Handyvertrages müssen in der Werbung gut erkennbar sein – BGH untersagt 0,- Euro Werbung
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Werbung für einen Handyvertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten die weiter anfallenden Kosten wie Anschlusspreis und monatlicher Mindestgesprächsumsatz deutlich lesbar und gut wahrnehmbar angeben sein müssen.