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OLG Naumburg: ein Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauteilen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 21.05.2010, Az. 10 U 60/08 ein Urteil des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 bestätigt, wonach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2b BGB bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, auf 6 Monate bzw. 2 Jahre verkürzen.

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Zum 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Mit der DL-InfoV wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Hiernach sind Dienstleiser verpflichtet, ihrem Vertragspartner vor einem schriftlichen Vertragsschluss bzw. für den Fall eines mündlichen Vertragsschlusses vor Erbringung der Dienstleistung mit bestimmen Informationen zu bedienen.

Landgericht Düsseldorf: Preisvorgaben auf Verpackungen sind kartellrechtswidrig

Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen vertreibt türkische Spezialitäten in Deutschland, unter anderem eine Knoblauchwurst. Auf deren Verpackung befindet sich ein ovaler,
2 mal 4 cm großer Aufdruck „Aksiyon 4,99 €“. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als kartellrechtswidrige Preisbindung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beanstandet.

Zehntes car.tv Forum in München

Anlässlich der Jubiläumsveranstaltung der APE Ptacek Engineering GmbH, die unter dem Motto „Blick für das Wesentliche“ stand, hat Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Leiter Süd der Wettbewerbszentrale, einen Vortrag zum Thema „Grenzenlose Werbung? – Regelungen im Urheber- und Wettbewerbsrecht“ gehalten.

Hotellerie: Bei Zimmerstorno ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Gastes zu berücksichtigen

Die Wettbewerbszentrale hat Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf die Stornoregelungen beanstandet. Die Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa Steigenberger, ACCOR, InterContinental u. a., hatten neben flexiblen Übernachtungstarifen auch solche Tarife angeboten, bei denen dem Kunden keine Stornierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In den hierauf bezogenen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei dennoch erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgen sollte.

Ein Verbraucher, der seinen Internetkauf widerruft, muss nicht die Kosten der Zusendung der Ware tragen

Dies hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden. In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Logistikunternehmen darf sog. Schnittstellenkontrollen des Frachtgutes nicht zu Lasten der Versender in Allg. Geschäftsbedingungen ausschließen -OLG Düsseldorf folgt Auffassung der Wettbewerbszentrale-

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.03.2010 Az. I-6 U 38/09
die Berufung eines international tätigen Beförderungsunternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Dem Unternehmen war auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht untersagt worden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ein- und Ausgangskontrollen des Frachtgutes an den einzelnen Umschlagstellen auszuschließen. Die Wettbewerbszentrale hatte die betreffende AGB-Klausel als unzulässig beanstandet, weil

Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen

Zu diesem Ergebnis kommt der europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil. Allerdings müssen die Käufer der Schlüsselwörter in ihrer Werbeanzeige darauf achten, dass die Internetnutzer leicht erkennen können, von wem die Waren angeboten werden, damit es zu keiner Herkunftstäuschung kommt (Urteil v. 23.03.2010 in den Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08).

Verbraucher müssen im Falle eines Widerrufs vermutlich schon bald keine Versandkostenpauschale mehr bezahlen

Der EuGH hat über die Frage zu entscheiden, ob es mit der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vereinbar ist, wenn einem Verbraucher im Falle des Widerrufs seines Fernabsatzvertrages die Kosten für die Zusendung der Ware auferlegt werden. Im konkreten Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer im Versandhandel tätigen Gesellschaft. Ihre AGB sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt, den das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten hat.

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