Wegfall der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterlassungserklärung?
Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass abgemahnte Wettbewerbsverletzer es vermeiden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich vielmehr zu einem Notar begeben, um dort eine Unterlassungserklärung – ohne Vertragsstrafeversprechen – notariell beurkunden zu lassen. Hintergrund ist, dass unter Juristen die Meinung vertreten wird, auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen beseitige die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr, wenn sie von einem Notar beurkundet worden sei.