EuGH: Mangelnde Verfügbarkeit einer beworbenen Ware kann die „geschäftliche Entscheidung“ eines Verbrauchers beeinflussen
Eine italienische Supermarktkette hatte in einer zweiwöchigen Werbeaktion u.a. einen Laptop zu einem Sonderpreis angeboten. Diesen konnte ein Verbraucher allerdings in dem von ihm aufgesuchten Supermarkt in dem beworbenen Zeitraum nicht erwerben.
Mit seiner Vorlagefrage möchte das italienische Gericht vom EuGH wissen, ob eine Werbung allein deshalb „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist, weil sie falsche Angaben enthält oder geeignet ist den Durchschnittsverbraucher zu täuschen, oder ob es zusätzlich noch erforderlich ist, dass die Werbung den Verbraucher zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.