Weitere Themen

Rückblick: Erstes Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale

Am 1. März 2016 fand in der BMW-Welt in München das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren Vertreter von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen, Autohäusern sowie Kfz-Verbänden und -Innungen, Prüforganisationen und im Automobilbereich tätige Anwälte.

Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) begrüßte die Teilnehmer zum ersten Expertenforum Automotive Recht und führte durch das Programm. Den Auftakt des EAR machte Mirko Haase (Präsident Berufsverband der Compliance Manager und General Motors Regional Compliance Officer Europe). Er referierte zum Thema „Wettbewerbsrechtlichen Compliance unter Berücksichtigung der Automobilwirtschaft.“ Neben der Compliance in IT-, Technical-, Tax- und zahlreichen anderen Bereichen sei die interessante Frage, ob auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen eigenen Compliance-Bereich eröffne. Wenn sich Wettbewerbsverstöße in einem Unternehmen ereignen oder gar häufen, dann sei es Aufgabe des Compliance Managers, hier einzugreifen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet – Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017 zu beachten

Im Jahr 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen, die sich aus offline oder online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben.

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig – Urteilsgründe liegen nun vor

Mit News vom 04.01.2016 >> berichtete die Wettbewerbszentrale über die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zu seiner Entscheidung, dass der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem zulässig sei. Nunmehr liegt das vollständige Urteil vor, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen

Rückblick: Wettbewerbsrechtliche Compliance – Wettbewerbszentrale schult Schornsteinfeger

Am 15.02.2016 fand unter der Organisation des Bundesverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk eine Schulung der internen Auditoren und Beauftragten für das Qualitätsmanagement in der Schornsteinfegerschule Niedersachsen in Langenhangen statt. Eines von vielen Themen war auch die wettbewerbsrechtliche Compliance im Schornsteinfegerhandwerk. Zu diesem Thema referierte Sennur Pekpak vom Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale vor rund 50 Auditoren.

Werbung für Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben: Wettbewerbszentrale rät Teehandelsunternehmen und Anbietern von Tee zur Vorsicht

Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Bewerbung von Tee mit gesundheitsbezogenen aber auch krankheitsbezogenen Angaben ein. Die Anbieter der Tees bewerben ihre Produkte im Internet mit zahlreichen nicht zugelassenen und wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben. Vor diesem Hintergrund war die Wettbewerbszentrale gezwungen, die nachfolgenden Aussagen zu beanstanden:

BGH: Belästigende Werbung und Irreführung durch Facebook-Funktion „Freunde finden“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder von Facebook, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.

EuGH: Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt – Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14), dass bei der Beurteilung, ob ein natürliches Mineralwasser sich für eine „natriumarme Ernährung eignet“ oder „natriumarm/kochsalzarm“ ist, nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen geringer sein muss als 20 mg/l, andernfalls sei die Angabe irreführend. Zudem darf ein natürliches Mineralwasser nicht mit „sehr natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden.

Rechtsvergleichende Vorstellung der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale bei der Universität St. Gallen (Schweiz)

Im Rahmen eines an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses unter dem Titel „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, am 09.12.2015 deren Tätigkeit vor.

Anhand von aktuellen Fällen der Wettbewerbszentrale zeigte Rechtsanwalt Breun-Goerke

BGH: „Lernstark“ stellt zulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 entschieden, dass die Bewerbung des Mehrfruchtsaftes „Rotbäckchen“ mit den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ erlaubt ist, da es sich um zulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) handelt.

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

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