EuGH: AGB der Fluggesellschaften unterliegen der Missbrauchskontrolle und Flugkosten müssen zusätzlich einzeln aufgeschlüsselt werden
Fluggesellschaften dürfen in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung vorsehen und müssen neben dem Endpreis zusätzlich weitere Preise auflisten wie z. B. die Luftfrachtrate, die Steuern, die Flughafengebühren.
Dies hat der EuGH (Rs. C‐290/16 ) in einem aktuellen Urteil entschieden. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c und d Luftverkehrsdienste-VO (1008/2008/EG) seien Fluggesellschaften verpflichtet nicht nur den Endpreis für einen Flug ausweisen, sondern zusätzlich für die Transparenz folgende Preise für den Kunden aufzulisten: