„Champagner“ Sorbet muss nach Champagner schmecken, wenn dieser als Zutat enthalten ist
Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt (Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II).