Kartellrecht

Kartellverfahren der Wettbewerbszentrale gegen Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz

Das von der Wettbewerbszentrale geführte Kartellverfahren gegen die Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz: Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015, Az. 18 O 91/15, nicht rechtskräftig) wegen eines Kartellrechtsverstoßes hat die beklagte Almased Wellness GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) eingelegt. Die Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Beschränkung des Internetvertriebs: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen unzulässiger Logo-Klausel – Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Im konkreten Fall geht es im Kern um die Verwendung einer sog. Logo-Klausel, die der namhafte Hersteller von Weber-Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat.

Wegfall der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterlassungserklärung?

Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass abgemahnte Wettbewerbsverletzer es vermeiden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich vielmehr zu einem Notar begeben, um dort eine Unterlassungserklärung – ohne Vertragsstrafeversprechen – notariell beurkunden zu lassen. Hintergrund ist, dass unter Juristen die Meinung vertreten wird, auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen beseitige die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr, wenn sie von einem Notar beurkundet worden sei.

Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale –

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13, nicht rechtskräftig) die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des Landgericht Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:

„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Klage der Wettbewerbszentrale gegen Hersteller von Kameraprodukten: Kein Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen – LG Kiel verbietet entsprechende Klausel in Händlerverträgen –

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Kiel einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist (Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13 Kart, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte greifen in ihren Lieferverträgen mitunter zu dem Mittel, Händlern den Vertrieb über das Internet zu beschränken oder ganz zu verbieten. Einem Prestigeverlust der Marke durch ein „Verramschen“ der Ware soll dadurch vorgebeugt werden. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dem Ausschluss des Internetvertriebs durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem einen Riegel vorgeschoben und sich damit dem Votum des Generalanwaltes ( vgl. Aktuelles vom 27.05.2011) angeschlossen.

Schadensersatz bei Kartellverstößen – BGH zieht weiten Kreis der Anspruchsberechtigten

Die Mitglieder eines Kartells müssen bei Kartellverstößen nicht nur mit Geldbußen der Kartellbehörden rechnen, sondern sie können von geschädigten Unternehmen auch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Den Kreis der geschädigten Unternehmen, denen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, zieht der Bundesgerichtshof recht weit, was sich seiner aktuellen Pressemitteilung zu einer im Wortlaut noch nicht vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 28.06.2001 Az. KZR 75/10) entnehmen lässt.

Landgericht Düsseldorf: Preisvorgaben auf Verpackungen sind kartellrechtswidrig

Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen vertreibt türkische Spezialitäten in Deutschland, unter anderem eine Knoblauchwurst. Auf deren Verpackung befindet sich ein ovaler,
2 mal 4 cm großer Aufdruck „Aksiyon 4,99 €“. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als kartellrechtswidrige Preisbindung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beanstandet.

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