EU-Recht/Internationales Recht

Vorlagebeschluss des BGH zur Produktbezeichnung „Champagner Sorbet“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuell veröffentlichen Beschluss (v. 02.06.2016, Az. I ZR 268/14) mit der Frage beschäftigt, ob ein „Champagner Sorbet“, das die Zutat Champagner zu 12 % enthält, die geschützte Ursprungsbezeichnung Champagner in seiner Produktbezeichnung enthalten darf. Hierzu legt er dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Vorlagefragen vor.

EuGH zur Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr – Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Wirksamkeit einer im innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verwendeten Rechtswahlklausel nach dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, zu prüfen ist (Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15). Im konkreten Fall hatte die Firma Amazon mit Sitz in Luxemburg die Rechtswahlklausel

„Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

zumindest bis Mitte 2012 in Verträgen im Online-Handel, die unter anderem mit Verbrauchern mit Sitz in Österreich geschlossen wurden, verwendet.

Preisbindung für Arzneimittel vor dem EuGH: Prozessparteien, EU-Kommission und Bundesregierung stellen ihre Positionen dar

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale wurde vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 17.03.2016 die Frage verhandelt, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für niederländische Apotheken gilt, die Kunden in Deutschland beliefern. Dem Verfahren liegt ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zugrunde.

Der Ursprung des Verfahrens liegt bereits einige Jahre zurück:
Die Wettbewerbszentrale hatte bereits im Jahre 2009 das Schreiben einer Patientenselbsthilfeorganisation beanstandet, in dem diese ihren Mitgliedern eine Kooperation mit der Versandapotheke DocMorris vorstellte.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet – Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017 zu beachten

Im Jahr 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen, die sich aus offline oder online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben.

Werbung für Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben: Wettbewerbszentrale rät Teehandelsunternehmen und Anbietern von Tee zur Vorsicht

Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Bewerbung von Tee mit gesundheitsbezogenen aber auch krankheitsbezogenen Angaben ein. Die Anbieter der Tees bewerben ihre Produkte im Internet mit zahlreichen nicht zugelassenen und wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben. Vor diesem Hintergrund war die Wettbewerbszentrale gezwungen, die nachfolgenden Aussagen zu beanstanden:

EuGH: Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt – Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14), dass bei der Beurteilung, ob ein natürliches Mineralwasser sich für eine „natriumarme Ernährung eignet“ oder „natriumarm/kochsalzarm“ ist, nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen geringer sein muss als 20 mg/l, andernfalls sei die Angabe irreführend. Zudem darf ein natürliches Mineralwasser nicht mit „sehr natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden.

BGH: „Lernstark“ stellt zulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 entschieden, dass die Bewerbung des Mehrfruchtsaftes „Rotbäckchen“ mit den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ erlaubt ist, da es sich um zulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) handelt.

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

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