BGH legt EuGH Fragen zum Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ vor
Der BGH hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Hersteller von essigbasierenden Produkten aus dem Raum Baden und einem Zusammenschluss von Erzeugern von „Aceto Balsamico di Modena“ das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss v. 12.04.2018, Az. I ZR 253/16). Der BGH möchte wissen, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.
Der Kläger vertreibt Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.