Telekommunikation

OLG Düsseldorf: Preisangabenpflicht des TKG gilt bei der Bewerbung einer Kundenservicetelefonnummer auch für (0)18x-Nummern

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az. I 20 U 43/12 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen bei der Bewerbung einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer mit der Vorwahl (0)185 den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz (Höchstpreis) angeben muss.

Telekommunikationsanbieter muss Verbraucher über SIM-Lock informieren

Das Landgericht Bonn hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, das iPhone 5 ohne Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre bzw. eines Netlock zu bewerben. Mit dem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12 ist das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass es sich bei der Sperre eines Mobiltelefons durch ein SIM- bzw. Netlock um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG handelt, über die der Verbraucher in Kenntnis zu setzen ist.

Preisangaben für Service-Dienstnummern – TKG gilt auch bei (0)18x-Nummern für Service-Dienste –

In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 01.03.2012 – 12 O 607/11, n. rkr.) einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtige Service-Dienste anzubieten, ohne die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlenden Preise zu nennen.

Irreführende Werbung für „unbegrenztes“ Internet

Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen die Werbung zahlreicher Telekommunikationsunternehmen für Internet-Flatrates beanstandet. Die Unternehmen bewarben ihre Tarife für das Mobile Internet mit den Aussagen „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“, „grenzenlos surfen“ oder ähnlichen Formulierungen. Tatsächlich wurde die Datentransferrate jedoch bei dem Erreichen eines bestimmten Datentransfervolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblich gedrosselt.

BGH: Verpflichtung eines Kabelanbieters zur Aufklärung über die fehlende Möglichkeit, Telefonate im „Call-by-Call“-Verfahren zu führen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09 muss ein Kabelanbieter über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen aufklären, wenn er mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt.

Ein Reseller ist kein Beauftragter des Verbindungsnetzbetreibers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2010, Az. I ZR 174/08 – Änderung der Voreinstellung III – eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Colt Telecom GmbH abgewiesen, vgl. Aktuelles vom 18.11.2010. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes werden Reseller nicht als Beauftragte für Verbindungsnetzbetreiber im Verhältnis zum Endkunden tätig, wenn sie ihre Netzdienstleistungen als Vorprodukte zur Verfügung stellen.

Verbot unerlaubter Werbeanrufe mit EU-Recht vereinbar – Einverständnis für Telefonwerbung kann nicht durch Double-Opt-In-Verfahren nachgewiesen werden

In einer aktuellen Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass die strengen Anforderungen des deutschen Rechts an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Danach ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn der Verbraucher hierfür zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis des Verbrauchers kann nach dieser Entscheidung des BGH bei Telefonwerbung generell nicht mittels des sog. elektronisch durchgeführten Double-Opt-In-Verfahren nachgewiesen werden

Telomax darf nicht mehr über Telefonrechnung abkassieren – dies gilt rückwirkend ab dem 30.03.2010

Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Dies bedeutet, dass Betroffenen keine Rechnung mehr gestellt werden darf. Falls ein Verbraucher bereits eine derartige Rechnung erhalten hat, darf die Forderung nicht mehr eingezogen werden (Verbot der Inkassierung).

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