Landgericht Düsseldorf untersagt SEPA-Diskriminierung durch Telekommunikationsanbieter
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozeßverfahren hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2018, Az. 38 O 35/18 – nicht rechtskräftig) einem Telekommunikationsanbieter untersagt, die von ihm angebotene Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.
Der Telekommunikationsanbieter hatte 2 Kunden, die ihre Entgelte per Lastschrift von einem Konto in Österreich bzw. Luxemburg einziehen lassen wollen, mitgeteilt, dass ein solcher Einzug per Lastschrift nur von einem deutschen Bankkonto möglich sei. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten