LG Offenburg: Intransparente Werbung für Mobilfunkverträge
Das LG Offenburg hat die Werbung eines Online-Mobilfunkversandes aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil
Das LG Offenburg hat die Werbung eines Online-Mobilfunkversandes aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil
Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien hat einen Internetserviceprovider wegen irreführender Werbung über die Datentransfergeschwindigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind, die Kunden von Mobilfunkverträgen die Nutzung des Internetzugangs nur auf mobilen Endgeräten erlauben
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung eines Telekommunikationsdienstleisters als irreführend beanstandet:
Ein Vermittlungsportal, das im Rahmen der Anbahnung von Verträgen mit Stromanbietern, Versicherern oder Telekommunikationsdienstleistern die Hinterlegung von SEPA-erreichbaren Konten als Zahlungsquelle ablehnt, weil der Leistungserbringer, der hinter dem Angebot steht, dies so vorgibt, haftet nach Auffassung des LG Heidelberg als Gehilfe des Leistungserbringers
Am 07. Mai hatte der Bundesrat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, welches vom Deutschen Bundestag am 22.04.2021 verabschiedet wurde.
In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren gegen eine Wohnungsbaugesellschaft wird der Bundesgerichtshof am 18. November 2021 eine Entscheidung verkünden.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die vorzeitige Verlängerung eines Mobilfunkvertrages um 24 Monate zulässig sei, auch wenn die neue vereinbarte Laufzeit an das Enddatum des noch laufenden Mobilfunkvertrages anschließt
Das Landgericht Koblenz hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, mit der Verfügbarkeit von Internetdienstleistungen zu werben, die an der Adresse des angesprochenen Kunden tatsächlich nicht mit der beworbenen Übertragungsgeschwindigkeit erhältlich sind, wenn diese im Rahmen eines Verfügbarkeits-Checks als unter der angegebenen Adresse verfügbar bestätigt werden
Die Wettbewerbszentrale erreichen gelegentlich Beschwerden, wonach angebotene und/oder vertraglich vereinbarte Leistungen in der Telekommunikations-Branche nicht gewährt werden. Vielfach handelt es sich dabei um telefonisch unterbreitete Angebote im Rahmen von Rückgewinnaktionen. Die Wettbewerbszentrale muss eine unlautere geschäftliche Handlung beweisen. Häufig fehlt es allerdings in solchen Fällen an Beweismöglichkeiten. Da in dem nachfolgend geschilderten Fall der Netzbetreiber die angebotene und vereinbarte Leistung schriftlich bestätigt hatte und die Leistungsverweigerung ebenfalls dokumentiert war, konnte eine Abmahnung ausgesprochen werden.