Telekommunikation, Energie- & Versorgung

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Preiswerbung für Telekommunikationsdienstleistungen: Klare und vollständige Angaben der einmaligen und monatlichen Kosten erforderlich

Telekommunikationsanbieter müssen bei der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen zur stationären Nutzung unter Angabe von Preisen klare Angaben zu den einmalig und monatlich anfallenden Kosten unter Einschluss aller zwingend zu zahlenden Preisbestandteile machen. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin.

Heizölbestellung im Fernabsatz: Wettbewerbszentrale empfiehlt Heizölhändlern Aufnahme von Informationen über das Widerrufsrecht

Heizölhändler müssen Verbraucher im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes, also z.B. per Telefon oder über das Internet, jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin:

Transparenz bei Telekommunikationsangeboten – Bei Werbung für Kombiangebote müssen obligatorische Preisbestandteile dargestellt werden

Nach wie vor ist die Preistransparenz von Telekommunikationsangeboten Gegenstand von Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Vor allem auf dem stark umkämpften Mobilfunkmarkt ist der Preis ein ausschlaggebendes Kaufkriterium. Bei den Verbrauchern beliebt sind hier sogenannte Kombinationsangebote bestehend aus einem Mobilfunkvertrag und einem Mobiltelefon, bei denen auf den Verbraucher bei Vertragsabschluss eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen (z. B. Anschlusskosten, Monatsgebühren, Kosten für das Mobiltelefon) zukommt.

Werbung mit „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ irreführend – OLG Schleswig bestätigt erstinstanzliches Urteil

In dem Rechtsstreit um die Werbung mit dem Slogan „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht jüngst die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 03.06.2015, Az. 6 U 59/13). Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13 rechtskräftig geworden ( siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 16.01.2014 >>).

Unangemessen lange Vertragslaufzeiten in Stromverträgen – Wettbewerbszentrale erreicht außergerichtlich Einigung mit Energieversorger und Schornsteinfegern

Wiederholt erhält die Wettbewerbszentrale Anfragen und Beschwerden, die vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Strom- und Gaslieferungsverträgen im B2C-Verhältnis betreffen. Über unzulässige Verzugsklauseln in Stromverträgen hatten wir bereits mit News vom 14.03.2014 >> berichtet.

Angebote über Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern dürfen nicht über Umlagefähigkeit von Kostenanteilen täuschen – Wettbewerbszentrale sieht Signalwirkung eines jüngst beendeten Wettbewerbsstreits

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale könnte ein langjähriger, jüngst vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I- 4 U 22/14) zu Ende gegangener Wettbewerbsstreit Signalwirkung für Anbieter von Leistungen im mietrechtlichen Kontext, wie z.B. Leistungen im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern oder Heizkostenverteilern, haben:

Mangelnde Umsetzung der Button-Lösung – Beschriftung des Buttons mit „Bestellung abschicken“ nicht ausreichend

Die Wettbewerbszentrale weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Vorgaben der Button-Lösung strikt einzuhalten sind. Hiernach muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen wie wesentliche Produktmerkmale, Gesamtpreis, (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweisen (§ 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EGBGB). Zudem muss sich aus der Beschriftung des Bestellbuttons unmissverständlich die Kostenpflicht, die durch die Bestellung ausgelöst wird, ergeben (§ 312j Abs. 3 BGB).

Irreführende Werbung eines Schornsteinfegers über Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmelderpflichten in NRW

Anlässlich einer aktuellen Beschwerde weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass derzeit in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein irreführendes Angebotsschreiben eines Schornsteinfegers in Umlauf ist, das falsche Angaben über die Wohnungseigentümerpflichten zur Ausstattung von Räumen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern enthält.

Bezirksschornsteinfeger im freien Wettbewerb

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes gehen bei der Wettbewerbszentrale nach wie vor Beschwerden von Verbrauchern, Mitbewerbern und Landesbehörden, aber auch Beratungsanfragen von Mitgliedsbetrieben und –organisationen ein, die die Werbung von hoheitlich beliehenen Schornsteinfegern betreffen. Diese können sich mit der Aufhebung des Nebenerwerbsverbots auch privatwirtschaftlich betätigen und werben für ihre Leistungen. Dabei kann es zu Wettbewerbsverstößen kommen, wenn

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