Telekommunikation, Energie- & Versorgung

BGH zur Lesbarkeit und Positionierung von Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen des § 66a Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) geäußert (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14). Hiernach muss derjenige, der kostenpflichtige Rufnummern (z. B. 0180-Nummern) anbietet oder mit diesen wirbt, das für die Nutzung zu zahlende Entgelt gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Der BGH hat nun entschieden,

Abschaffung des Routerzwangs: Kunden haben freie Wahl von Endgeräten ab August 2016

Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (BT-Drucks. 18/6280 >>) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (Drucks. 18/6575) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil I Nr. 4 S. 106) veröffentlicht worden. Die damit einhergehende Gesetzesänderung zur Abschaffung des Routerzwangs tritt am 01. August 2016 in Kraft.

BGH zu Blickfangwerbung: Verbraucher muss auf Einschränkungen in der Regel klar hingewiesen werden

Mit einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Einschränkungen einer Blickfangwerbung für den Verbraucher in der Regel durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat). Fehlt ein solcher Hinweis vollständig, ist eine Blickfangwerbung, die Einschränkungen unterliegt, nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Auch Händler von Heizungen müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Bereits seit mehreren Jahren sind Händler von Elektrogeräten verpflichtet, die Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren. Diese Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 26.09.2015 nunmehr auch für Händler, die Heizgeräte vertreiben.

Nach Artikel 4 der EU Delegierte VO Nr. 811/2013 >> sind Händler von Heizgeräten verpflichtet, für diese Geräte die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Werbung für Mobilfunkdienstleistungen: Angabe monatlicher Kosten muss den Tatsachen entsprechen – Versteckte Preissteigerungen bergen Irreführungsgefahr

Telekommunikationsanbieter sollten bei ihren eigenen Werbemaßnahmen darauf achten, dass die Angabe monatlicher Kosten bei Laufzeitverträgen für Mobilfunkdienstleistungen den Tatsachen entspricht und insbesondere auch ein- bzw. mehrmalige Preissteigerungen korrekt und transparent dargestellt werden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus gegebenem Anlass hin:

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Preiswerbung für Telekommunikationsdienstleistungen: Klare und vollständige Angaben der einmaligen und monatlichen Kosten erforderlich

Telekommunikationsanbieter müssen bei der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen zur stationären Nutzung unter Angabe von Preisen klare Angaben zu den einmalig und monatlich anfallenden Kosten unter Einschluss aller zwingend zu zahlenden Preisbestandteile machen. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin.

Heizölbestellung im Fernabsatz: Wettbewerbszentrale empfiehlt Heizölhändlern Aufnahme von Informationen über das Widerrufsrecht

Heizölhändler müssen Verbraucher im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes, also z.B. per Telefon oder über das Internet, jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin:

Transparenz bei Telekommunikationsangeboten – Bei Werbung für Kombiangebote müssen obligatorische Preisbestandteile dargestellt werden

Nach wie vor ist die Preistransparenz von Telekommunikationsangeboten Gegenstand von Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Vor allem auf dem stark umkämpften Mobilfunkmarkt ist der Preis ein ausschlaggebendes Kaufkriterium. Bei den Verbrauchern beliebt sind hier sogenannte Kombinationsangebote bestehend aus einem Mobilfunkvertrag und einem Mobiltelefon, bei denen auf den Verbraucher bei Vertragsabschluss eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen (z. B. Anschlusskosten, Monatsgebühren, Kosten für das Mobiltelefon) zukommt.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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