BGH zur Lesbarkeit und Positionierung von Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen
In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen des § 66a Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) geäußert (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14). Hiernach muss derjenige, der kostenpflichtige Rufnummern (z. B. 0180-Nummern) anbietet oder mit diesen wirbt, das für die Nutzung zu zahlende Entgelt gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Der BGH hat nun entschieden,