LG Berlin: Stromanbieter darf keine unpassenden Tarife miteinander vergleichen
Das Landgericht Berlin hat einen Stromanbieter in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zur Unterlassung eines bestimmten Tarifvergleichs verpflichtet
Das Landgericht Berlin hat einen Stromanbieter in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zur Unterlassung eines bestimmten Tarifvergleichs verpflichtet
Ein Telekommunikationsanbieter darf die Auswahl einer dem Teilnehmer zu überlassenden Telekommunikationsendeinrichtung (Router) in Bestellprozessen zum Abschluss eines Vertrages über Internetzugangsdienstleistungen wie DSL nicht zwingend vorschreiben.
Zu diesem Schluss ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung gekommen (Urteil vom 13.06.2019, Rs. C-193/18). Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass ein internetbasierter E Mail-Dienst, wie Gmail, kein „elektronischer Kommunikationsdienst“ i. S. d. Kommunikation-Rahmen-RL (2002/21/EG) darstellt. Das führt im Ergebnis dazu, dass ein solcher Dienst nicht gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) meldepflichtig ist.
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung mit Preissenkungen bei Handytarifen von Vodafone moniert. Das Unternehmen kündigte im Mai 2019 auf seiner Internetseite eine Herabsetzung von Telefonkosten bei Prepaid-Tarifen für Telefonate per Handy ins Ausland an. Die entsprechende Ankündigung lautete:
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren hat der BGH entschieden, dass bei der Werbung für Leuchten allein die statische Darstellung des Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse auf der Übersichtsseite nicht genügt (BGH, Urteil vom 7.3.2019, Az. I ZR 184/17). Welche Energieeffizienzklasse genau anzugeben ist, bestimmt die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012.
Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Leuchten. Auf den dortigen Kategorienseiten erschien über dem jeweiligen Produktpreis bei allen Leuchten jeweils ein grüner Pfeil mit dem Kennzeichen „A++“ als Angabe zur Energieeffizienzklasse. Der Pfeil war statisch gestaltet, also nicht in Form der geschachtelten Anzeige, und ohne eine Verlinkung, die einen Zugang zu anderen Informati
Der BGH hat klargestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinen Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung im Internet für Verbraucher nicht so gestalten darf, dass als einzige Bezahlmöglichkeit die Zahlung per Bankeinzug auswählbar ist und die Bestellung nur nach Eingabe der Kontodaten fortgeführt werden kann (Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18). Ein solches Internetangebot verstoße gegen § 42 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).
Der BGH hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten zu befürchten sind (Urteil v. 25.04.2019, Az. I ZR 23/18).
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, in der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Urteil v. 10.10.2019, Az. 6 U 37/17).
Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.
Ein Kabelanbieter warb im Oktober 2018 in seinem Geschäftskundenbereich für Office-Tarife mit den folgenden Leistungsmerkmalen:
“Bis zu 400 Mbit/s Download 40 Mbit/s Upload“.
Über Recherchen auf der Internetseite des Unternehmens konnte ermittelt werden, dass die Angabe der Upload-Geschwindigkeit falsch war, da der beworbene Tarif lediglich bis zu 20 Mbit/s im Upload bietet.