Telekommunikation, Energie- & Versorgung

Telekommunikation – Wettbewerbszentrale lässt werbliche Angaben über Übertragungsgeschwindigkeiten eines DSL-Tarifs als irreführend untersagen

Das Landgericht Koblenz hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, mit der Verfügbarkeit von Internetdienstleistungen zu werben, die an der Adresse des angesprochenen Kunden tatsächlich nicht mit der beworbenen Übertragungsgeschwindigkeit erhältlich sind, wenn diese im Rahmen eines Verfügbarkeits-Checks als unter der angegebenen Adresse verfügbar bestätigt werden

Leistungsverweigerung in der Telekommunikation – Unbegrenztes Datenvolumen bestätigt aber nicht gewährt

Die Wettbewerbszentrale erreichen gelegentlich Beschwerden, wonach angebotene und/oder vertraglich vereinbarte Leistungen in der Telekommunikations-Branche nicht gewährt werden. Vielfach handelt es sich dabei um telefonisch unterbreitete Angebote im Rahmen von Rückgewinnaktionen. Die Wettbewerbszentrale muss eine unlautere geschäftliche Handlung beweisen. Häufig fehlt es allerdings in solchen Fällen an Beweismöglichkeiten. Da in dem nachfolgend geschilderten Fall der Netzbetreiber die angebotene und vereinbarte Leistung schriftlich bestätigt hatte und die Leistungsverweigerung ebenfalls dokumentiert war, konnte eine Abmahnung ausgesprochen werden.

OLG Koblenz zur Frage der Umgehung des Verbots zum Routerzwang

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Koblenz schränkt ein Telekommunikationsanbieter nicht das Recht zur freien Router-Wahl ein, wenn er im Bestellprozess zum Abschluss eines Vertrages über Internetzugangsdienstleistungen einen DSL-Router als Bestandteil von Bundles anbietet (OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2020, Az. 9 U 1407/19). Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Unvollständige Preisangabe für Mobilfunkdienstleistungen in Google AdWords-Anzeigen ist unzulässig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.01.2017, Az. 312 O 609/15, einen Telekommunikationsdiensteanbieter wegen irreführender AdWords-Anzeige, die unvollständige Preisangaben enthielt, zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde auf Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 26.11.2019 zurückgenommen (Verfügung vom 25.11.2019, Az. 3 U 35/17). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de