Telekommunikation, Energie- & Versorgung

Mangelnde Umsetzung der Button-Lösung – Beschriftung des Buttons mit „Bestellung abschicken“ nicht ausreichend

Die Wettbewerbszentrale weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Vorgaben der Button-Lösung strikt einzuhalten sind. Hiernach muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen wie wesentliche Produktmerkmale, Gesamtpreis, (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweisen (§ 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EGBGB). Zudem muss sich aus der Beschriftung des Bestellbuttons unmissverständlich die Kostenpflicht, die durch die Bestellung ausgelöst wird, ergeben (§ 312j Abs. 3 BGB).

Irreführende Werbung eines Schornsteinfegers über Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmelderpflichten in NRW

Anlässlich einer aktuellen Beschwerde weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass derzeit in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein irreführendes Angebotsschreiben eines Schornsteinfegers in Umlauf ist, das falsche Angaben über die Wohnungseigentümerpflichten zur Ausstattung von Räumen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern enthält.

Bezirksschornsteinfeger im freien Wettbewerb

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes gehen bei der Wettbewerbszentrale nach wie vor Beschwerden von Verbrauchern, Mitbewerbern und Landesbehörden, aber auch Beratungsanfragen von Mitgliedsbetrieben und –organisationen ein, die die Werbung von hoheitlich beliehenen Schornsteinfegern betreffen. Diese können sich mit der Aufhebung des Nebenerwerbsverbots auch privatwirtschaftlich betätigen und werben für ihre Leistungen. Dabei kann es zu Wettbewerbsverstößen kommen, wenn

Kraftstoffersparnis und Reduktion von Schadstoffemissionen durch Zusatz von Bioenzymen – Landgericht Karlsruhe untersagt Werbung

Auch wenn die Kraftstoffpreise in den letzten Monaten deutlich gesunken sind, reagiert der Verbraucher doch mit besonderer Sensibilität auf Werbeaussagen, mit denen eine deutliche Kraftstoffersparnis versprochen wird. Geht dies noch einher mit Hinweisen auf eine spürbare Reduktion von Schadstoffemissionen, so ist zusätzlich das Verantwortungsgefühl für die Umwelt angesprochen.

01805er Nummern in Widerrufsbelehrung

Die Wettbewerbszentrale führt momentan zwei Musterverfahren gegen große Versandhandelsunternehmen, die in der Widerrufsbelehrung bzw. bei der Kontaktaufnahme Kundenservice kostenpflichtige Rufnummern für die Kontaktaufnahme eingearbeitet haben. In dem einen Fall geht es um eine 01805er-Rufnummer, bei der 0,14 Cent pro Minute bei einem Anruf aus dem deutschen Festnetz und bis zu 0,42 Cent pro Minute bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz berechnet werden.

Gesetzesentwurf zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften im Datenschutzrecht beschlossen – Verbandsklagerecht verankert

Wie das BMJV heute mitteilt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kern des Regierungsentwurfes ist das sog. Verbandsklagerecht: Nach dem vorgelegten Entwurf sollen Verbraucher- und Wirtschaftsverbände gegen bestimmte Datenschutzverletzungen durch Unternehmen im Wege der Verbandsklage vorgehen können.

LG Düsseldorf untersagt irreführende Preiswerbung auf Google-Shopping

Eine Vielzahl von Telekommunikationsanbietern bewirbt auf dem Preisvergleichsportal von Google Mobiltelefone unter Angabe von Preisen. In der Google-Rubrik „Shopping“ können Verkäufer kostenpflichtig die von ihnen zum Verkauf angebotenen Produkte auflisten lassen. Dabei ist unter anderem der vom Verkäufer verlangte Preis anzugeben. Für den Internetnutzer bietet Google-Shopping eine Such- und Vergleichsfunktion.

Wettbewerbszentrale beanstandet unlautere Ankündigung eines SCHUFA-Eintrags eines Energieversorgers

Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Mahnschreiben eines Energieversorgers in Hessen aufmerksam gemacht. Darin forderte der Energieversorger einen Kunden auf, offene Rechnungen zu begleichen. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte er die Übergabe der Forderung an das Inkasso an und behielt sich vor, einen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG zu Lasten der Schuldner vornehmen zu lassen.

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