Wettbewerbszentrale beanstandet die AGB und die unzulässige Telefonwerbung eines Energieversorgers
Die Wettbewerbszentrale hat in einem aktuellen Verfahren eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Energieversorgers gerügt. Dieser sah in seinen AGB für Stromlieferungsverträge mit Verbrauchern eine Klausel vor, wonach der Energieversorger im Falle des Zahlungsverzugs des Verbrauchers, die ihm durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder Einziehung des Betrags entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen konnte.