Heizölbestellung im Fernabsatz: Wettbewerbszentrale empfiehlt Heizölhändlern Aufnahme von Informationen über das Widerrufsrecht
Heizölhändler müssen Verbraucher im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes, also z.B. per Telefon oder über das Internet, jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin: