Energieversorger darf Verbrauchern bei Online-Bestellung nicht nur Zahlung per Bankeinzug anbieten
Der BGH hat klargestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinen Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung im Internet für Verbraucher nicht so gestalten darf, dass als einzige Bezahlmöglichkeit die Zahlung per Bankeinzug auswählbar ist und die Bestellung nur nach Eingabe der Kontodaten fortgeführt werden kann (Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18). Ein solches Internetangebot verstoße gegen § 42 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).