Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Bremen gegen den Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt (Beschluss vom 19.03.2019, Az. 12 O 203/16, nicht rechtskräftig).
Dem Unternehmen war zuvor rechtskräftig untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben oder sonstigen Äußerungen mitzuteilen, der jeweilige Adressat der Mitteilung habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und / oder Saisonzuschlag tragen muss (Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 O 203/16).