Einschränkungen eines Angebotes sind grundsätzlich in der Werbung anzugeben
Die Wettbewerbszentrale nimmt ein jüngst erstrittenes Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz zum Anlass, daran zu erinnern, dass Einschränkungen eines Angebotes grundsätzlich in der Werbung anzugeben sind