Wettbewerbszentrale empfiehlt Textilherstellern: Vorsicht bei der Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ im Rahmen der Textilkennzeichnung
Einige Hersteller von z. B. Sporttextilien werben für die Qualität ihrer Produkte mit dem Hinweis auf einen Bambusanteil oder auf die Verwendung von Bambusgarn. Die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ bei der Textilkennzeichnung ist allerdings nicht unverfänglich und kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn hier gilt es § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu beachten.