Hotellerie: Bei Zimmerstorno ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Gastes zu berücksichtigen
Die Wettbewerbszentrale hat Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf die Stornoregelungen beanstandet. Die Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa Steigenberger, ACCOR, InterContinental u. a., hatten neben flexiblen Übernachtungstarifen auch solche Tarife angeboten, bei denen dem Kunden keine Stornierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In den hierauf bezogenen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei dennoch erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgen sollte.