Freizeitbranche

Händler in die Irre geführt: Hersteller muss Produktion und Vertrieb ändern – Produkte mit Kennzeichnung „Germany“ müssen in Deutschland hergestellt sein

Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen. Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008

Wettbewerbszentrale verzeichnet Wettbewerbsverstöße im Fitnessmarkt – OLG Karlsruhe untersagt irreführende Preiswerbung eines Fitness-Studios

Der deutsche Fitnessmarkt ist im vergangenen Jahr nach der von der Beratungsgesellschaft Deloitte Deutschland vorgelegten jährlichen Marktstudie „Der deutsche Fitness- und Wellnessmarkt 2007“ mit 6 % gewachsen (siehe Mitteilung vom 03.04.2008, abrufbar unter www.deloitte.com). Die Wettbewerbszentrale verzeichnet im Jahr 2008 eine Reihe von Wettbewerbsverstößen im Fitnessmarkt.

Bundesgerichtshof: Einzugsermächtigungsklausel in AGB von Sportstudio-Verträgen rechtmäßig – Differenzierung zwischen den Verfahren „Einzugsermächtigung“ und „Abbuchungsauftrag“ erforderlich

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine formularmäßige Einzugsermächtigungsklausel in Sportstudio-Verträgen als rechtmäßig beurteilt und die Klage eines Verbraucherverbandes – wie auch schon die Vorinstanzen – abgewiesen (Urteil vom 29. 05. 2008, Az. III ZR 330/07). Ein Sportstudio verwandte in seinen AGB folgende Klausel:

Wettbewerbszentrale empfiehlt Textilherstellern: Vorsicht bei der Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ im Rahmen der Textilkennzeichnung

Einige Hersteller von z. B. Sporttextilien werben für die Qualität ihrer Produkte mit dem Hinweis auf einen Bambusanteil oder auf die Verwendung von Bambusgarn. Die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ bei der Textilkennzeichnung ist allerdings nicht unverfänglich und kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn hier gilt es § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu beachten.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de