Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Online-Händler für Teichbedarf wegen der Angabe eine Folie sei
Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Online-Händler für Teichbedarf wegen der Angabe eine Folie sei
Die Wettbewerbszentrale hat seit letztem Jahr gegenüber Fitnessstudios in mehreren Fällen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen ihrer Kundschaft eine „Zufriedenheitsgarantie“ anbieten dürfen, die lebenslang gilt
Ein Onlineshop muss seine Widerrufsbelehrung an die geltende Rechtslage anpassen und auch bei Produkten, die „on demand“ produziert werden, ein Widerrufsrecht einräumen.
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbung für Sportgetränke als wettbewerbswidrig beanstandet:
Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen. Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008
Der deutsche Fitnessmarkt ist im vergangenen Jahr nach der von der Beratungsgesellschaft Deloitte Deutschland vorgelegten jährlichen Marktstudie „Der deutsche Fitness- und Wellnessmarkt 2007“ mit 6 % gewachsen (siehe Mitteilung vom 03.04.2008, abrufbar unter www.deloitte.com). Die Wettbewerbszentrale verzeichnet im Jahr 2008 eine Reihe von Wettbewerbsverstößen im Fitnessmarkt.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine formularmäßige Einzugsermächtigungsklausel in Sportstudio-Verträgen als rechtmäßig beurteilt und die Klage eines Verbraucherverbandes – wie auch schon die Vorinstanzen – abgewiesen (Urteil vom 29. 05. 2008, Az. III ZR 330/07). Ein Sportstudio verwandte in seinen AGB folgende Klausel:
Einige Hersteller von z. B. Sporttextilien werben für die Qualität ihrer Produkte mit dem Hinweis auf einen Bambusanteil oder auf die Verwendung von Bambusgarn. Die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ bei der Textilkennzeichnung ist allerdings nicht unverfänglich und kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn hier gilt es § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu beachten.